Hygiene und Infektionsschutz in Rheinland-Pfalz

Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz unterliegen spezifischen Anforderungen im Bereich Hygiene und Infektionsschutz. Zuständig für die Überwachung, Beratung und Anordnung von Maßnahmen sind die örtlichen Gesundheitsämter. Diese Seite gibt einen Überblick über Aufgaben, rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten in Rheinland-Pfalz.

Aufgaben im Bereich Hygiene und Infektionsschutz


Die Gesundheitsämter in Rheinland-Pfalz nehmen im Bereich Hygiene und Infektionsschutz unter anderem folgende Aufgaben wahr:



  • Überwachung hygienischer Anforderungen in Pflegeeinrichtungen
  • Beratung zu Hygienekonzepten und Infektionsprävention
  • Anordnung von Maßnahmen bei Ausbruchsgeschehen
  • Umsetzung und Überwachung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG)
  • Zusammenarbeit mit Pflegeeinrichtungen bei meldepflichtigen Erkrankungen


👉 Diese Aufgaben betreffen sowohl stationäre als auch ambulante Pflegeeinrichtungen.

Rechtliche Grundlagen


Der Hygiene- und Infektionsschutz in Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz basiert insbesondere auf:


  • dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • landesrechtlichen Regelungen und Verordnungen
  • fachlichen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (RKI)



Die konkrete Umsetzung erfolgt durch die örtlich zuständigen Gesundheitsämter.

Zuständige Stellen


Für Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz sind die kommunalen Gesundheitsämter zuständig. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Standort der Einrichtung.

Hinweise zu Ansprechpartnern und Zuständigkeiten erhalten Einrichtungen über die jeweilige Kreis- oder Stadtverwaltung.


Hinweis für Pflegeeinrichtungen und Träger


Pflegeeinrichtungen sollten bei Fragen zum Hygiene- und Infektionsschutz frühzeitig den Kontakt zum zuständigen Gesundheitsamt suchen, insbesondere bei:


  • Auftreten meldepflichtiger Erkrankungen
  • Ausbruchsgeschehen
  • Fragen zur Umsetzung hygienischer Anforderungen
  • Abstimmung von Präventions- und Schutzmaßnahmen



Die Inhalte dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung. Maßgeblich sind die jeweils geltenden gesetzlichen und behördlichen Vorgaben.


Stand: Dezember 2025