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!! Abrechnung per Datenträgeraustausch: Festlegung nach § 105 Abs. 2 SGB XI veröffentlicht

Paritätischer Gesamtverband | Fachinfo • Jan. 10, 2023

Nach § 105 Absatz 2 Satz 1 SGB XI werden Einzelheiten zu den Abrechnungsunterlagen sowie zum Datenträgeraustausch vom Spitzenverband Bund der Pflegekassen im Einvernehmen mit den Verbänden der Leistungserbringer festgelegt. Eine neue Festlegung wurde zum 01.01.2023 vereinbart und löst die einvernehmliche Festlegung vom 28.02.2002 ab.


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