Gesetzgebungsstand:


Das Verbändeanhörungsverfahren zum Referentenentwurf ist abgeschlossen. Die Stellungnahmen wurden vom Bundesministerium für Gesundheit ausgewertet. Der Kabinettsbeschluss steht noch aus. Änderungen am Gesetzentwurf sind weiterhin möglich.


Nachfolgend finden Sie eine Übersicht der geplanten Änderungen nach Themenbereichen.

Gesetzgebungsmonitor


🟢  Referentenentwurf erstellt

🟢  Verbändeanhörung abgeschlossen

🟡  Bundeskabinett

⚪  Bundestag

⚪  Bundesrat

⚪  Verkündung / Inkrafttreten

Nachrichten

23. Juli 2026
Die Freie Wohlfahrtspflege NRW fordert Nachbesserungen am Pflegeneuordnungsgesetz. Ein Factsheet fasst die wichtigsten Kritikpunkte für Pflegeeinrichtungen zusammen.
16. Juli 2026
Überblick über die wichtigsten Regelungen des Referentenentwurfs zum Pflege-Neuordnungsgesetz (PNOG) vom 4. Juni 2026 – mit Fokus auf die Auswirkungen für Pflegeeinrichtungen.
16. Juli 2026
Der Paritätische fordert grundlegende Änderungen am Pflegeneuordnungsgesetz und warnt vor Leistungskürzungen, steigenden Eigenanteilen und Risiken für die pflegerische Versorgung.
14. Juli 2026
Arbeitgeberverbände warnen vor der geplanten Aussetzung der Tariftreueregelungen im Pflegeneuordnungsgesetz. Sie sehen dadurch die wirtschaftliche Stabilität von Pflegeeinrichtungen gefährdet.
6. Juli 2026
Auch die AOK warnt vor einer Abkehr vom Tariftreuegebot in der Pflege. Gute Bezahlung sei entscheidend für Fachkräftesicherung und Versorgung.

PNOG: Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Basis: Referentenentwurf vom 4. Juni 2026


Die Übersicht fasst die für Pflegeeinrichtungen besonders relevanten geplanten Änderungen zusammen. Sie ersetzt nicht den Gesetzentwurf oder die Erläuterungen des Bundesministeriums für Gesundheit, sondern bietet den schnellen Überblick.


Pflegeinform begleitet das Pflege-Neuordnungsgesetz über das gesamte Gesetzgebungsverfahren hinaus. Nach der Verabschiedung dokumentiert Pflegeinform auf dieser Seite fortlaufend den Stand der Umsetzung der einzelnen Regelungen.

📘 Leistungen der Pflegeversicherung


Was soll sich ändern?


Das Leistungsrecht der Pflegeversicherung soll neu strukturiert werden:


  • Einführung der Pflegebegleitung als neues Beratungs- und Koordinierungsangebot.
  • Einführung eines Sachleistungsbudgets
  • Einführung eines Entlastungsbudgets.
  • Einführung eines Sozialraumbudgets.
  • Einführung eines Überbrückungsbudgets.
  • Veränderungen bei Leistungszuschlägen
  • Anhebung der Zugangsschwellen für die Pflegegrade bei der Pflegebegutachtung.
  • Einführung des digitale „Pflege-Cockpit“.
  • Einzelheiten zur Pflegebegleitung

    Die Pflegebegleitung ist eine neue Leistung der Pflegeversicherung. Sie soll Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bei der Organisation und Koordination der Versorgung unterstützen und sie durch das Versorgungssystem begleiten.


    Zu den Aufgaben der Pflegebegleitung gehören insbesondere:


    • Unterstützung bei der Organisation der pflegerischen Versorgung,
    • Beratung über geeignete Leistungen und Unterstützungsangebote,
    • Koordinierung der beteiligten Leistungserbringer,
    • Begleitung bei Veränderungen des Pflegebedarfs sowie
    • Unterstützung in komplexen Versorgungssituationen.

    Die nähere Ausgestaltung der Pflegebegleitung soll durch ergänzende Regelungen festgelegt werden.


    Leistungsanspruch ab dem 1. Januar 2028


    Die Einführung der Pflegebegleitung ersetzt ab dem 1. Januar 2028 weitgehend die bisherigen Beratungsangebote nach § 7a SGB XI, die verpflichtenden Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI sowie die häuslichen Schulungen nach § 45 SGB XI. Die dafür bisher eingesetzten Finanzmittel sollen künftig die Pflegebegleitung finanzieren.

  • Einzelheiten zum Sachleistungsbudget

    Im Sachleistungsbudget werden die bisherigen ambulanten Pflegesachleistungen zusammengeführt. Es kann flexibel für professionelle Pflegeleistungen genutzt und mit dem Entlastungsbudget kombiniert werden. Es beträgt je nach Pflegegrad monatlich (bisherige Pflegesachleistungen in Klammern):


    • PG 2      889 €    (796 €)
    • PG 3  1.590 €   (1.497 €)
    • PG 4   2.089 €  (1.859 €)
    • PG 5   2.529 €   (2.299 €)
  • Einzelheiten zum neuen Entlastungsbudgets

    Im Entlastungsbudget werden das bisherige Pflegegeld und weitere Leistungsansprüche zusammengeführt. Es kann flexibel für Unterstützungsleistungen genutzt und mit dem Sachleistungsbudget kombiniert werden. Es beträgt je nach Pflegegrad monatlich (bisherige Pflegegeldbeträge in Klammern):


    • PG 2    386 €  (347 €)
    • PG 3    638 €  (599 €)
    • PG 4    889 €  (800 €)
    • PG 5 1.079€ (990 €)
  • Einzelheiten zum Sozialraumbudget

    Das Sozialraumbudget ersetzt den bisherigen Entlastungsbetrag. Es soll die selbstständige Lebensführung pflegebedürftiger Menschen stärken und die Nutzung wohnortnaher Unterstützungsangebote erleichtern.


    Das Sozialraumbudget beträgt:


    • 175 € monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren.
    • 300 € monatlich für Pflegebedürftige unter 25 Jahren.

    Es kann unter anderem für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden. Dazu gehören beispielsweise Betreuungsangebote, Hilfen im Haushalt oder Maßnahmen zur Entlastung pflegender Angehöriger.


    Die konkrete Umsetzung setzt voraus, dass entsprechende Angebote nach Landesrecht anerkannt und verfügbar sind.

  • Einzelheiten zum Überbrückungsbudget

    Das Überbrückungsbudget ist eine neue Leistung der Pflegeversicherung. Es soll eine schnelle und unbürokratische Unterstützung ermöglichen, wenn die häusliche Pflege kurzfristig nicht sichergestellt werden kann.


    Das Budget kann insbesondere genutzt werden:


    • bei einem plötzlichen Ausfall der Pflegeperson,
    • in Krisen- oder Notsituationen,
    • zur kurzfristigen Organisation einer Ersatzversorgung sowie
    • zur Überbrückung bis zur dauerhaften Sicherstellung der Pflege.

    Es beträgt pro Jahr für die


    • PG 2 und 3: 1.885 €
    • PG 4 und 5: 2.285 €

    Die konkrete Ausgestaltung und die Anspruchsvoraussetzungen werden durch weitere Regelungen festgelegt.


    Vom 1. Januar 2027 bis zum 31. Dezember 2027 ist eine Übergangsregelung vorgesehen.

  • Einzelheiten zu den Leistungszuschlägen

    Die Leistungszuschläge zu den pflegebedingten Eigenanteilen in vollstationären Pflegeeinrichtungen sollen neu ausgestaltet werden. Die Höhe der Zuschläge bleibt unverändert. Die höheren Zuschlagsstufen sollen künftig jedoch erst nach längerer Dauer des Leistungsbezugs in der vollstationären Pflege erreicht werden.


    Dauer des Leistungsbezuges

    (Bisherige Zeiträume in Klammern):


    • bis 18 Monate (bis 12 Monate)   15 %
    • mehr als 18 Monate (mehr als 12 Monate) 30 %
    • mehr als 36 Monate (mehr als 24 Monate) 50 %
    • mehr als 54 Monate (mehr als 36 Monante) 75 %.


  • Einzelheiten zur Pflegebegutachtung

    Die Regelungen zur Einstufung in die Pflegegrade sollen angepasst werden. Vorgesehen ist eine Anhebung der Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3. Dadurch werden künftig mehr Punkte benötigt, um diese Pflegegrade zu erreichen (bisherige Punkte in Klammern):


    • PG 1 ab 15 Punkte (12,5)
    • PG 2 ab 30 Punkte (27)
    • PG 3 ab 50 Punkte (47,5)
    • PG 4  unverändert (70)
    • PG 5 unverändert (90)
  • Einzelheiten zum Pflege-Cockpit

    Mit dem Pflege-Cockpit soll ein digitaler Zugang zu wichtigen Informationen und Leistungen der Pflegeversicherung geschaffen werden. Pflegebedürftige und ihre bevollmächtigten Angehörigen sollen dadurch einen besseren Überblick über ihre Leistungsansprüche und den aktuellen Leistungsbezug erhalten.


    Das Pflege-Cockpit soll insbesondere:


    • Informationen zu Leistungen der Pflegeversicherung bereitstellen,
    • einen Überblick über bestehende Leistungsansprüche und den aktuellen Leistungsbezug geben,
    • die digitale Antragstellung und Kommunikation mit der Pflegekasse ermöglichen,
    • Empfehlungen aus der Pflegebegutachtung bereitstellen,
    • bei der Suche nach Pflege- und Unterstützungsangeboten helfen sowie
    • Informationen zu Beratungs- und Schulungsangeboten bereitstellen.

    Geplante Umsetzung:


    • 1. Juli 2028: Bereitstellung der ersten Funktionen
    • 1. Januar 2030: Bereitstellung der weiteren Funktionen
    • 31. Dezember 2030: Evaluationsbericht an das Bundesministerium für Gesundheit

🔴 Leistungserbringung und Vergütung


Was soll sich ändern?


Die Rahmenbedingungen für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste sollen insbesondere bei der Leistungserbringung, der Vergütung und der Finanzierung geändert werden.


  • Vorübergehende Aussetzung der Tariforientierung und neue Vorgaben für Vergütungssteigerungen
  • Neue Versorgungsverträge für Überbrückungsversorgung in Akutsituationen
  • Berücksichtigung technischer und digitaler Systeme
  • Erstattung von Vorhaltekosten für die Akut-Kurzzeitpflege
  • Transformationsstellenanteile in vollstationären Pflegeeinrichtungen
  • Beratungsbesuche nach § 37.3 SGB XI sollen ab dem 1. Januar 2028 entfallen.
  • Einzelheiten zu Vergütung und Tariforientierung

    Für Pflegeeinrichtungen und -dienste sollen die Regelungen zur Vergütung und zur Tariforientierung vorübergehend angepasst werden. Die Änderungen betreffen insbesondere die Vergütungsverhandlungen sowie die bisher geltenden Vorgaben zur Tariforientierung.


    Vorgesehen ist insbesondere:


    • Aussetzung der gesetzlichen Tariforientierung vom 2. Januar 2027 bis 31. Dezember 2029.
    • Vergütungssteigerungen sollen sich vom 2. Januar 2027 bis 31. Dezember 2030 an der Grundlohnsummensteigerung orientieren. Von der Grundlohnsummensteigerung wird ein gesetzlich festgelegter prozentualer Abschlag abgezogen.
    • Nach Ablauf der Übergangsregelungen sollen wieder die allgemeinen gesetzlichen Vorgaben gelten.

    Erläuterung Grundlohnsummensteigerung:


    Die Grundlohnsummensteigerung beschreibt die durchschnittliche Entwicklung der beitragspflichtigen Arbeitsentgelte in Deutschland. Sie dient im PNOG als Maßstab für die Begrenzung von Vergütungssteigerungen.

  • Überbrückungsversorgung in Akutsituationen

    Zur Sicherstellung der pflegerischen Überbrückungsversorgung in Akutsituationen sollen die Pflegekassen ergänzende Versorgungsverträge mit ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten sowie vollstationären Pflegeeinrichtungen abschließen. Dadurch sollen kurzfristig verfügbare Versorgungsangebote für pflegebedürftige Menschen geschaffen werden.Vorgesehen ist insbesondere:


    • ergänzende Versorgungsverträge mit ambulanten Pflege- und Betreuungsdiensten (Pflegenotdienst),
    • ergänzende Versorgungsverträge mit vollstationären Pflegeeinrichtungen (Akut-Kurzzeitpflege),
    • kurzfristige Versorgung in pflegerischen Akutsituationen sowie
    • Leistungsanspruch der Pflegebedürftigen ab 1. Januar 2028.

    Die näheren Voraussetzungen für die Überbrückungsversorgung werden durch weitere Regelungen  konkretisiert.

  • Einzelheiten zu technischern und digitalen Systeme

    Pflegeeinrichtungen sollen Personal- und Sachaufwendungen für die Einführung und Nutzung betriebsnotwendiger technischer oder digitaler Systeme künftig bei den Vergütungsverhandlungen berücksichtigen können. Damit sollen Investitionen in moderne Technologien und digitale Arbeitsabläufe erleichtert werden.


    Berücksichtigungsfähig sind insbesondere:


    • Personalaufwendungen für die Einführung und Nutzung,
    • Sachaufwendungen für die Einführung und Nutzung sowie
    • betriebsnotwendige technische und digitale Systeme.

    Die konkrete Berücksichtigung erfolgt im Rahmen der Vergütungsverhandlungen.

  • Einzelheiten zur Vorhaltekosten Akut-Kurzzeitpflege

    Vollstationäre Pflegeeinrichtungen können künftig für fest vorgehaltene Plätze der Akut-Kurzzeitpflege eine teilweise Erstattung ihrer Vorhaltekosten erhalten.


    Voraussetzungen sind insbesondere:


    • Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 85 SGB XI,
    • Bereitstellung fest verfügbarer Plätze für die Akut-Kurzzeitpflege,
    • Meldung freier Plätze zur Vermittlung sowie
    • Bereitstellung dieser Plätze für pflegebedürftige Menschen in Akutsituationen.

    Die Erstattung der Vorhaltekosten ist zunächst vom 1. Januar 2028 bis zum 31. Dezember 2032 vorgesehen. Das Nähere zum Erstattungsverfahren wird durch Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes geregelt.

  • Einzelheiten zu den Transformationsstellenanteile

    Stationäre Pflegeeinrichtungen sollen befristet einen Teil nicht besetzter Personalstellenanteile für die Finanzierung unterstützender oder entlastender technischer und digitaler Systeme einsetzen können. Ziel ist es, die Digitalisierung in der Pflege zu fördern und den Personaleinsatz zu unterstützen.


    Vorgesehen ist insbesondere:


    • Nutzung von bis zu 10 Prozent der vereinbarten Stellenanteile als Transformationsstellenanteile,
    • Finanzierung ausschließlich von technischen oder digitalen Systemen mit nachgewiesenem Nutzen für das Pflege- und Betreuungspersonal,
    • gesonderter Ausweis der Transformationsstellenanteile in der Pflegesatzvereinbarung sowie
    • befristete Regelung vom 1. Januar 2028 bis 31. Dezember 2032.

    Das Kompetenzzentrum Digitalisierung und Pflege soll einen Katalog geeigneter technischer und digitaler Systeme erstellen und regelmäßig fortschreiben.

  • Einzelheiten zu den Beratungsbesuchen nach § 37.3 SGB XI

    Für ambulante Pflegedienste können sich durch den Wegfall der Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI deutliche Veränderung ergeben.  


    Ob und in welchem Umfang ambulante Pflegedienste künftig in die Pflegebegleitung eingebunden werden, ist im Referentenentwurf bislang nicht ausdrücklich geregelt. Wohlfahrtsverbände kritisieren deshalb den möglichen Wegfall bewährter Beratungsstrukturen.