
Wichtige Nachrichten
für Pflegeeinrichtungen
Diese Seite bündelt wichtige Nachrichten mit unmittelbarer Bedeutung für Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste.
Zum 1. Januar 2026 tritt eine weiterentwickelte Vereinbarung gemäß § 132h SGB V für Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in Kraft.
Zum 1. Juli 2026 ändern sich die Qualitätsprüfungen in ambulanten Betreuungsdiensten in der Pflege. Grundlage sind die neuen Qualitätsprüfungs-Richtlinien, die der Medizinische Dienst Bund heute veröffentlicht hat.
Die Bundesregierung hat beschlossen, den Mindestlohn zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro und zum 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro anzuheben. Davon betroffen sind Mitarbeitende im Wirtschaftsdienst, Technik und Verwaltung.
Die Saarländische Pflegegesellschaft (SPG) und Krankenkassen haben eine Ergänzungsvereinbarung zur Häuslichen Krankenpflege beschlossen, die mehr Handlungsspielraum beim Personaleinsatz eröffnet.
Die Beratungseinsätze im Saarland sind nunmehr als Bestandteil des Leistungskomplexverzeichnisses differenziert nach der Einsatzdauer sowie dem angewendeten Format (Nr. 16a bis 16c) mit Punktzahlen versehen und neu in das Leistungskomplexverzeichnis aufgenommen worden.
Der Medizinische Dienst Bund hat die Richtlinien für die Qualitätsprüfung in ambulanten Pflegediensten veröffentlicht. Sie wurden am 19. Mai 2025 vom Medizinischen Dienst Bund erlassen und am 7. August 2025 vom Bundesministerium für Gesundheit genehmigt. Die Richtlinien treten am 1. Juli 2026 in Kraft.
Die bundesweit erste Fortbildungsordnung (FBO) für Pflegefachkräfte tritt zum 1. Juli 2025 in Kraft. Sie gilt in Rheinland-Pfalz und regelt Recht und Pflichten, sich zum Erhalt einer bestmöglichen Pflegequalität regelmäßig in einem vorgegebenen Umfang fortzubilden.
Mit dem Inkrafttreten von Artikel 2a des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) zum 1. Juli 2025 wird das Leistungsrecht in der sozialen Pflegeversicherung erneut angepasst. Im Zentrum der Reform steht die Einführung des neuen § 42a SGB XI, der einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege vorsieht.
Pflegeeinrichtungen, die an Tarifverträge oder an kirchliche Arbeitsrechtsregelungen gebunden sind, müssen gem. §72 Abs. 3e SGB XI der Geschäftsstelle Tarifliche Entlohnung in der Langzeitpflege jährlich bis zum 31. August Angaben zur Tarifbindung und maßgebliche Informationen aus den Tarifverträgen mitteilen.


