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Achtung! Meldepflicht bis 1. März 2023 für Betreiber von Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen nach § 10 Abs. 4 EWPBG (Gaspreisbremse)

Paritätischer Gesamtverband | Fachinfo • Feb. 21, 2023

Viele Träger sozialer Einrichtungen, die als Letztverbraucher leitungsgebundenes Erdgas beziehen, betreiben Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK-Anlagen). Soweit die KWK-Anlage nicht lediglich kommerziell betrieben wird, kann der Träger einen Anspruch auf Entlastung nach der Gaspreisbremse haben.  Voraussetzung ist, dass er seinem Lieferanten schriftlich bis zum 1. März 2023 die über die KWK-Anlage erzeugten Strommengen mitteilt, die ins allgemeine Stromnetz eingespeist werden.

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