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Anbindung von Pflegeeinrichtungen an die Telematik-Infrastruktur

Redaktion • März 20, 2023

Bis zum 01.01.2024 sind ambulante Pflegedienste, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege (SGB V) erbringen, in die Telematik-Infrastruktur (TI) einzubinden. Nach dem vorliegenden Entwurf des Gesetzes zur Unterstützung und Entlastung in der Pflege, soll dies in einem zweiten Schritt auch für ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach dem SGB XI erbringen, ab dem 01.07.2024, gelten. Dem Vernehmen nach wird die Verschiebung beider Fristen erörtert.


Rechtliche Grundlagen



Technische Umsetzung


Mit der technischen Umsetzung ist die gematik GmbH beauftragt. Auf deren Website finden sich wichtige Informationen zu der Telematikinfrastruktur sowie zu den Anwendungen der Telematik. Die gematik hat ein Fachportal für Leistungserbringer mit Detailinformationen zum Anschluss an die TI eingerichtet. Dort findet sich auch eine Checkliste zum Anschluss der Pflegeeinrichtung an die TI.

Aktuell:
In einer Pressemeldung teilte die gematik am 20.02.2023 mit, dass die Spezifikation zum „TI-Gateway“ veröffentlicht wurde. Das TI-Gateway ist ein Dienst, der es ermöglichen wird, auf die Installation von Einbox-Konnektoren in Praxen vor Ort zu verzichten. Damit spielt dieser sowohl für (Zahn-)Arztpraxen und Apotheken als auch für neue Nutzergruppen der TI (wie etwa Pflege, Physiotherapie oder öffentlicher Gesundheitsdienst) eine zentrale Rolle bei der zukünftigen Anbindung an die TI.

Weitere Informationen > hier

Voraussetzung zur Teilnahme an der TI


Zur Eingabe berechtigt sind nur Pflegekräfte, die über einen elektronischen Heilberufsausweis verfügen (eHBA) verfügen. Dieser kann beim elektronischen Gesundheitsregister (eGBR) beantragt werden. Neben der Hardware, die über einen beteiligten Softwareanbieter bezogen werden kann, ist auch eine Institutskarte (SMC-B-Karte) für die jeweilige Pflegeeinrichtung erforderlich. Diese wird ebenfalls beim eGBR beantragt.


Finanzierung

Vereinbarung (§§ 106b SGB XI / 378 SGB V) zwischen dem GKV-Spitzenverband und den Verbänden der Leistungserbringer. Die  Vereinbarung soll, entsprechend der sich ändernden gesetzlichen Vorgaben, angepasst werden.


Handreichung für Pflegeeinrichtungen

Diese Nachricht wird in der Rubrik „Aktuell im Fokus“ veröffentlicht und dort fortlaufend aktualisiert.

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