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Nachtrag zu kostenfreien Tests für Besucherinnen von Pflege-/Eingliederungshilfeeinrichtungen in Testzentren RP

Redaktion • Juli 05, 2022

Nachdem es Ende der vergangenen Woche verschiedentlich zu Missverständnissen in Bezug auf das Verständnis von Vorlage eines Nachweises von Besucher*innen von Pflege- und Eingliederungshilfeeinrichtungen für den Anspruch auf einen kostenfreien Test in den Testzentren gekommen ist, hat das Landesamt Rheinlad-Pfalz eine korrigierte Formular für die Selbstauskunft von Personen, die einen Anspruch auf einen kostenfreien Test nach § 4 TestV haben veröffentlicht.


Dieser Selbstauskunftsbogen ist von Seiten des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung erarbeitet und wurde an alle Teststellen in Rheinland-Pfalz unter anderem mit dem folgenden Zusatz versandt:

"Das Formular zur Selbstauskunft, welches den Teststellen in RLP vom Land zur Verfügung gestellt wird, gibt an, in welchen Fällen ein über den Identitätsnachweis hinausgehender Nachweis über den Anspruch auf Testung erbracht werden muss.


Dies betrifft:


  • Kinder unter 5 Jahren (d. h. die Testungen für Kinder ab 5 Jahren sind kostenpflichtig) à Kinderpass o. ä.
  • aufgrund einer medizinischen Kontraindikation Ungeimpfte, insbesondere Schwangere im ersten Trimester àärztliches Attest, Mutterpass
  • Teilnehmende von klinischen Impfstudien àTeilnahmebescheinigung
  • Infizierte zur Freitestung nach Quarantäne à Testergebnis
  • Personen, die Veranstaltungen in Innenräumen besuchen möchten à Eintrittskarte, Einladung o.ä.
  • Personen mit einer roten Kachel in der Corona-Warn-App
  • Haushaltsangehörige von Infizierten àTestergebnis

Die Testperson hat das Formular zur Selbstauskunft auszufüllen und in diesen Fällen den entsprechenden Nachweis der Teststelle vorzulegen. Ein Vorzeigen der Belege/Nachweise durch die Bürgerinnen und Bürger in der Teststelle ist ausreichend. Durch die Unterschrift auf der Selbstauskunft wird seitens der Teststelle die Darlegung des Nachweises bestätigt.


In allen anderen Fällen ist kein weiterer Nachweis über den Anspruch notwendig. Die Testperson ist verpflichtet, die Selbstauskunft nach bestem Wissen und Gewissen auszufüllen, unter Vorlage eines Identitätsnachweises (Personalausweis oder Reisepass).

Bitte beachten Sie, dass in Rheinland-Pfalz für Sie als Teststelle die Selbstauskunft seitens des Landes verpflichtend zu verwenden und vorzuhalten ist. Die seitens des Bundesministerium für Gesundheit zur Verfügung gestellte Formular zur Testung im Rahmen von § 4a Abs.1 Nr. 5 TestV kann ergänzend als Nachweis zur Anspruchsberechtigung vorgelegt werden. Eine Verpflichtung, dass die Alten- und Pflegeeinrichtungen dieses ausfüllen, gibt es jedoch nicht und bitten wir Ihrerseits auch nicht zu verlangen. Die durch die Bürgerinnen und Bürger ausgefüllte Selbstauskunft als Nachweis ist in diesem Fall ausreichend."

Damit ist das Ausstellen von Bescheinigungen des Bundesgesundheitsministerium für den Nachweis, dass eine Person eine*n Bewohner*in in einer Einrichtung der Pflege oder Eingliederungshilfe besuchen will, nicht mehr erforderlich.

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