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Änderung des Infektionsschutzgesetzes: 3G am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, Testpflicht in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen, Homeoffice

Paritätischer Gesamtverband • Dez. 02, 2021

Eine zentrale Vorschrift, die neu geregelt wurde ist in der Fachinfo des Gesamtverbandes, näher beleuchtet, der § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Bestimmung ist vor allem für Arbeitgeber und Beschäftigte, aber auch für (Berufs-)Pendler oder Besucher von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen von weitreichender Bedeutung.


Der Bundestag hat am 18. November 2021 einen Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite) beschlossen. Zuvor war der geänderte Gesetzentwurf in zweiter Beratung mit den Stimmen der drei Fraktionen angenommen worden. Zu dem Entwurf hatte der Hauptausschuss eine Beschlussempfehlung und einen Bericht vorgelegt, in denen Änderungen und Ergänzungen dokumentiert wurden. Am 19. November stimmte der Bundesrat in einer Sondersitzung dem Gesetzespaket einstimmig zu. Es tritt am 24. November 2021 in Kraft.


Eine zentrale Vorschrift, die neu geregelt wurde und im Folgenden näher beleuchtet werden soll, ist § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG). Diese Bestimmung ist vor allem für Arbeitgeber und Beschäftigte, aber auch für (Berufs-)Pendler oder Besucher von Gesundheits- oder Pflegeeinrichtungen von weitreichender Bedeutung.


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