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Beschäftigtennummer: Gemeinsame Empfehlungen

Redaktion • Dez. 18, 2022

Die Vergabe der Beschäftigungsnummern kann nicht fristgerecht zum 01.01.2023 abgeschlossen werden. Für die Leistungsabrechnung ambulanter Pflegedienste wurde jetzt eine aktuelle Empfehlung der Kassen- und Leistungserbringerverbände veröffentlicht.


Beim elektronischen Datenaustausch sind „Ersatz-Beschäftigtennummern“ vorgesehen. Eine Ersatz-Beschäftigtennummer ist für Fälle vorgesehen, in denen die Beschäftigtennummer nach § 293 Abs. 8 Satz 2 SGB V aus sonstigem Grund fehlt (999999997).


Neben dem elektronischen Datenaustausch ist ab dem 01.01.2023 auch weiterhin die Abrechnung auf Abrechnungsformularen in Papierform möglich


Grundlage der Angaben von Beschäftigungsnummern ist § 293 Absatz 8 SGB V (siehe auch Bericht Pflegeinform vom 12.07.2022).


Über die Verschiebung des zum 01.01.2023 geplante Starts der Verwendung von Beschäftigtennummern berichtete Pflegeinform am 02.12.2022.

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