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Informationen zum Beschäftigtenverzeichnis der ambulanten Pflege (BeVaP)

Redaktion • Juli 12, 2022

Ambulante Pflege- und Betreuungsdienste oder deren Träger müssen aufgrund des § 293 Absatz 8 SGB V ihre Beschäftigten, die Leistungen im Bereich der ambulanten Pflege erbringen, in das Verzeichnis eintragen und bestimmte Angaben zu diesen machen. Dazu hat jetzt das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) eine Information herausgegeben.


Durch die Anlage eines oder einer Beschäftigten im BeVaP, erhält dieser oder diese automatisch eine lebenslange Beschäftigtennummer (LBNR), die ab dem 01.01.2023 verpflichtend zur Abrechnung von Leistungen im Bereich der Pflege und Betreuung gegenüber den Kranken- und Pflegekassen verwendet werden muss. Die Beschäftigtennummer soll im Rahmen der Umstellung auf eine papierlose elektronische Abrechnung die bisher geübten Verfahren der Übermittlung von handschriftlich abgezeichneten Leistungsnachweisen und Handzeichenlisten ablösen.

 

Auch Einzelpflegekräfte nach § 77 SGB XI sind verpflichtet, sich im BeVaP zwecks Erhalts einer LBNR zu registrieren.


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