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Bundesrat stimmt Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zu

Redaktion • Jan. 14, 2022

In der heutigen Sondersitzung hat der Bundesrat kurz nach dem Bundestag der Verordnung zur Änderung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung zugestimmt, die das Bundeskabinett am 11. Januar 2022 beschlossen hatte.

Nach dem Infektionsschutzgesetz kann die Bundesregierung für Personen, bei denen von einer Immunisierung gegen das Coronavirus auszugehen ist oder die negativ getestet sind, Erleichterungen oder Ausnahmen von bestimmten Infektionsschutzmaßnahmen vorsehen. Von dieser Möglichkeit hat sie mit der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung und der Coronavirus-Einreiseverordnung Gebrauch gemacht. Die Verordnungen ermöglichen den Ländern wiederum, selbst Ausnahmen vorzusehen. Aus ihnen geht auch hervor, wer als geimpft bzw. genesen gilt.
 
Nachfolgend die wesentlichen Neuregelungen:


  1. Impfnachweis: Der Impfnachweis muss den jeweils vom Paul-Ehrlich-Institut veröffentlichten Maßgaben entsprechen. Neben den bisher erforderlichen Angaben zu den anerkannten Impfstoffen und der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Anzahl an Impfungen können auch Angaben zur Anzahl der für eine vollständige Schutzimpfung erforderlichen Boosterimpfungen bekannt gemacht werden; ebenso zu Zeiten, die nach einer Impfung für eine vollständige Schutzimpfung abgewartet werden müssen und die höchstens zwischen einzelnen Impfungen liegen dürfen.
  2. Genesenenstatus: Der Genesenennachweis wird nach 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der bestätigten Infektion gelten. Die Geltungsdauer wird im Zuge einer europäischen Vereinheitlichung geringfügig kürzer und statt sechs Monaten 180 Tage betragen.
  3. Allgemeine Isolations- und Quarantäneregelungen: Isolation (für Infizierte) und Quarantäne (für Kontaktpersonen) enden in der Regel nach 10 Tagen. Betroffene können sich nach einer nachgewiesenen Infektion oder als Kontaktperson nach sieben Tagen durch einen PCR- oder zertifizierten Antigen-Schnelltest „freitesten“. Bund und Länder haben vereinbart, dass künftig Kontaktpersonen, die a) einen vollständigen Impfschutz durch die Auffrischungsimpfung haben, b) deren 2. Impfung nicht länger als drei Monate zurückliegt, c) deren Infektion nicht länger als 3 Monate zurückliegt oder d) die genesene Personen mit zusätzlicher Impfung sind, von der Quarantäne ausgenommen werden. Für Schüler*innen sowie Kitakinder kann die Quarantäne als Kontaktperson bereits nach fünf Tagen durch einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest beendet werden, da sie in serielle Teststrategien eingebunden sind.
  4. Quarantäne für bestimmte Geimpfte und Genesene: Bisher gab es auf Landesebene nur eingeschränkte Möglichkeiten, auch für bestimmte Geimpfte und Genesene (wie z. B. für Geimpfte ohne Auffrischungsimpfung) eine Quarantänepflicht festzulegen. Künftig werden die Länder dies bei entsprechender Empfehlung des Robert-Koch-Instituts können.
  5. Verkürzte Isolation: Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe können die Isolation nach erfolgter Infektion nach sieben Tagen ausschließlich durch einen obligatorischen PCR-Test mit negativem Ergebnis beenden. Sie können den Dienst wiederaufnehmen, sofern sie zuvor 48 Stunden symptomfrei waren.


Die Verordnung tritt am 15. Januar 2022 in Kraft.



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