Bundestag beschließt Gesundheitsreform – Auswirkungen auf ambulante Pflegedienste

11. Juli 2026

Der Deutsche Bundestag hat das Gesetz zur Stabilisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Ziel der Reform ist es, die Finanzentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung zu begrenzen und einen weiteren Anstieg der Beitragssätze zu vermeiden.


Für ambulante Pflegedienste sowie weitere Leistungserbringer im SGB-V-Bereich sind insbesondere die Änderungen der §§ 132, 132a und 132l SGB V von Bedeutung. Diese Vorschriften regeln die Verträge zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern in den Bereichen Haushaltshilfe, häusliche Krankenpflege und außerklinische Intensivpflege.


Für tarifgebundene Leistungserbringer werden künftige Tarifsteigerungen grundsätzlich nur noch bis zur Höhe der Grundlohnrate vollständig refinanziert. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird diese Grenze zusätzlich um einen Prozentpunkt abgesenkt. Tarifsteigerungen oberhalb dieser Grenze werden – entsprechend der bereits im Krankenhausbereich geltenden Regelung – lediglich zur Hälfte berücksichtigt. Die Neuregelung ist zunächst auf zwei Jahre befristet und soll evaluiert werden.


Die gesetzlichen Vorgaben werden sich damit auf künftige Vergütungsverhandlungen zwischen Krankenkassen und ambulanten Pflegediensten auswirken.


Pflegeverbände sehen wirtschaftliche Risiken


Im Rahmen der Anhörung zum Gesetzentwurf hatten mehrere Verbände aus der Pflege - auch der Paritätische - auf mögliche Folgen für die Versorgung hingewiesen. Kritisiert wurde insbesondere, dass eine Begrenzung der Vergütungsentwicklung die tatsächlichen Kostensteigerungen der Dienste nicht ausreichend berücksichtigen könnte.


Aus Sicht der Verbände müssen insbesondere steigende Personal-, Energie- und Sachkosten weiterhin vollständig in den Vergütungsverhandlungen abgebildet werden. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass sich die wirtschaftliche Situation ambulanter Dienste weiter verschärft. Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens hat ein tarifgebundener Leistungsanbieter aus dem Bereich des Paritätischen Rheinland-Pfalz/Saarland angekündigt, zu prüfen künftig keine Leistungen der häuslichen Krankenpflege mehr anzubieten (siehe gesonderten Bericht).


Die Verbände verwiesen zudem darauf, dass die häusliche Krankenpflege einen wichtigen Beitrag zur Vermeidung von Krankenhausaufenthalten und zur Sicherstellung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen im eigenen Zuhause leistet.


Ausführliche Informationen, Dokumente und Gesetzestext: Bundestag >


Hintergrund: Was ist die Grundlohnrate?


Die Grundlohnrate (§ 71 Abs. 3 SGB V) beschreibt die jährliche Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.  Die Berechnung bezieht sich auf den Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen der Vorjahre.


Sie wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. September eines jeden Jahres bekannt gemacht und dient in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens als Orientierungswert für Vergütungsentwicklungen.


Kritiker weisen darauf hin, dass die Grundlohnrate zwar die Einnahmeentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung widerspiegelt, jedoch nicht zwangsläufig die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Leistungserbringer. Gerade tarifbedingte Personalkosten sowie steigende Energie- und Sachkosten können deutlich stärker steigen als die Grundlohnrate.


Entwicklung der Grundlohnrate

Jahr Grundlohnrate Jahr Grunndlohnrate
2016 2,95 % 2021 2,53 %
2017 2,50 % 2022 2,29 %
2018 2,97 % 2023 3,45 %
2019 2,65% 2024 4,22 %
2020 3,65 % 2025 4,41 %