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Corona-Landesverordnung für Pflegeeinrichtungen in Rheinland-Pfalz

Redaktion • Nov. 25, 2021

Gestern wurde die aktualisierte Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe veröffentlicht. Sie gilt vom 24.11. bis zum 15.12.2021. Neben Änderungen der Hygieneregeln und zur Testung werden Einrichtungen verpflichtet, den prozentualen Anteil von immunisierten Beschäftigten und Bewohnern im Eingangsbereich zu veröffentlichen.


Die wichtigsten Regeln in Kürze:


Neuaufnahmen


  • Bei Neuaufnahmen müssen die neuen Bewohnerinnen oder Bewohner sieben Tage einen Mund-Nasen-Schutz außerhalb des persönlichen Wohnumfeldes tragen.
  • Am Tag der Aufnahme sowie am dritten, fünften und siebten Tag danach ist jeweils ein PoC-Antigen-Test durchzuführen.


Besuchs- und Betretungsrechte

  • Maskenpflicht für die Besucher.
  • Im Bewohnerzimmer kann auf eine Maske verzichtet werden, wenn Besuchte und Besucher immunisiert sind.


Testung von Bewohnerinnen und Bewohner

  • Bei immunisierten Personen ein Mal wöchentlich
  • Alle übrigen Bewohnerinnen und Bewohner zwei Mal wöchentlich


Melde- und Informationspflichten


  • Meldung der Anzahl Beschäftigte und Bewohner mit Impfstatus
  • Aushang des prozentualen Anteil von immunisierten Beschäftigten und Bewohnern im Eingangsbereich


Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe (PDF)

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