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Empfehlungen nach § 150 Abs. 5 und 5b SGB XI angepasst

Redaktion • Juli 21, 2021

Die Empfehlungen zur Kostenerstattung für die Pflege im Rahmen der Corona-Pandemie wurden angepasst und sind auf der Website des GKV-Spitzenverbandes veröffentlicht.


Im Einzelnen handelt es sich um folgende Dokumente:


  • Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI zum Ausgleich der COVID-19 bedingten finanziellen Belastungen der nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag (Kostenerstattungs-Festlegungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag) vom 29.05.2020 mit Änderung vom 14.07.21
  • Anlage zu den Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes nach § 150 Abs. 5a SGB XI vom 29.05.2020; zuletzt geändert am 14.07.2021; Stand 14.07.2021
  • Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes1zum Einsatz des Entlastungsbetrages für Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 zur Überwindung von infolge der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Versorgungsengpässen in der häuslichen Pflegenach § 150 Abs. 5b Satz 3 SGB XI vom 29.05.2020 in der Fassung vom 14.07.2021
  • Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes zur Kostenerstattung zur Vermeidung von durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten pflegerischen Versorgungsengpässen in der häuslichen Versorgung nach § 150 Abs. 5 Satz 3 SGB XI vom 27.03.2020 in der Fassung vom 14.07.2021.


Zur Website des GKV-Spitzenverbandes „Vereinbarungen, Formulare, Richtlinien“ (Link)

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