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Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten

Thorsten Mittag Gesamtverband • Jan. 06, 2021
Diese Fachinformation wird nicht mehr aktualisiert

06.01.2021
Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten
von Thorsten Mittag Gesamtverband

von Thorsten Mittag Gesamtverband
Der Bundestag hat am 26. November 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) beschlossen. Das Gesetz passierte dann am 18. Dezember 2020 den Bundesrat und ist am 29. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Es ist damit zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten. Zuletzt war zu befürchten, dass das Gesetz im Bundesrat aufgrund von Streitigkeiten bei der Finanzierung der gesetzlichen Krankenversicherung an den Vermittlungsausschuss verwiesen wird. Dies blieb aber aus.


03.01.2021
Bundesrat  verabschiedet Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)
von Redaktion
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 18.12.2020 dem vorliegenden Gesetz zugestimmt. Damit ist der Weg zur Einstellung von bis zu 20.000 zusätzlichen Stellen in der stationären Pflege grundsätzlich frei. Es müssen nunmehr die erforderlichen Verfahren und Richtlinien auf den Weg gebracht werden.

08.12.2020
Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) passiert den Bundestag, ist aber noch nicht in trockenen Tüchern.
von Thorsten Mittag Gesamtverband

Der Bundestag hat am 26. November 2020 in zweiter und dritter Lesung das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG) beschlossen. Der Paritätische Gesamtverband hat dazu eine ausführliche Fachinformation erstellt. Das Gesetz enthält eine Vielzahl von Neuerungen zur Stabilisierung der Finanzen der gesetzlichen Krankenkassen im kommenden Jahr, die Verlängerung des Pflege-Rettungsschirms in der Corona-Pandemie, mehr Personal in der Altenpflege und Verbesserungen im Bereich Hilfsmittelversorgung für Pflegebedürftige sowie auch Regelungen zur pandemiebedingten Anpassung von Vergütungsvereinbarungen der Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen. Aber kommen die Regelungen auch schon zum 01. Januar 2021?

Der Paritätische begrüßt das Vorhaben, bis zum Jahresende 2020 noch wichtige Rechtsänderungen auf den Weg zu bringen, deren Ziel es ist, die gesundheitliche und pflegerische Versorgung zeitnah und nachhaltig zu verbessern. Ob dies allerdings mit Inkrafttreten des Gesetzes zum 01. Januar 2021 gelingt ist offen, denn es wurde bekannt, dass der Bundesrat-Gesundheitsausschuss insbesondere wg. der geplanten stärkeren Finanzierung der Pandemieabwehr durch die Krankenkassen empfiehlt, zum GPVG den Vermittlungsausschuss einzuberufen. Der Bundesrat wird am 18. Dezember 2020 über das Gesetz und die Empfehlungen seines Gesundheitsausschusses beraten.

Zu wichtigen Regelungen im Einzelnen:

...Weiter zum Fachrundschreiben des PARITÄTISCHEN mit Anlagen (Link)


05.12.2020
Bundestag beschließt das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege (GPVG)
von Redaktion

Der Bundestag hat am 26.11.2020 mit dem Gesetzesbeschluss auch der Verlängerung des Pflegerettungsschirms bis zum 31.03.2021 zugestimmt. Für die die Pflegeeinrichtungen sollen 20.000 zusätzliche Helferstellen durch die Pflegekassen finanziert werden. Daneben sind weitere Verbesserungen u.a. im Bereich der Hilfsmittelversorgung beschlossen worden. Die Finanzierung soll durch einen Zuschuss über Steuermittel und über Rücklagen der Krankenversicherung erfolgen.

Das Gesundheitsversorgungs- und Pflegeverbesserungsgesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates und soll voraussichtlich im Januar 2021 in Kraft treten.

Die wichtigsten Regelungen im Überblick:

Gesetzliche Krankenversicherung wird finanziell stabilisiert
  • Um nach der von der COVID-19-Pandemie ausgelösten Wirtschaftskrise die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu gewährleisten und die Beiträge weitestgehend stabil zu halten, erhält die GKV im Jahr 2021 einen ergänzenden Bundeszuschuss aus Steuermitteln in Höhe von 5 Milliarden Euro.
  •  Außerdem werden aus den Finanzreserven der Krankenkassen einmalig 8 Milliarden Euro in die Einnahmen des Gesundheitsfonds überführt.
  •  Um die Zusatzbeitragssätze zu stabilisieren wird das Anhebungsverbot für Zusatzbeiträge und die Verpflichtung zum stufenweisen Abbau überschüssiger Finanzreserven ausgeweitet. Durch Sonderregelungen für das Jahr 2021 wird dafür gesorgt, dass bei allen Krankenkassen ausreichende Finanzreserven verbleiben, um unerwartete Ausgabensteigerungen im Jahr 2021 auffangen zu können.
20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte in der Altenpflege
  • In der vollstationären Altenpflege sollen 20.000 zusätzliche Stellen für Pflegehilfskräfte finanziert werden. Der Eigenanteil der Pflegebedürftigen soll dadurch nicht steigen, die Stellen werden vollständig durch die Pflegeversicherung finanziert.
  •  Die Ergebnisse des Projekts zur wissenschaftlichen Bemessung des Personalbedarfs zeigen, dass in vollstationären Pflegeeinrichtungen zukünftig insbesondere mehr Pflegehilfskräfte erforderlich sind. Die zusätzlichen Stellen sind ein erster Schritt zur Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens für vollstationäre Pflegeeinrichtungen.
  • Die Einführung des Personalbemessungsverfahrens erfordert eine neue Aufgabenverteilung zwischen Pflegefach- und Pflegehilfskräften. Durch ein Modellprogramm mit Fördermaßnahmen sollen diese Personal- und Organisationsentwicklungsprozesse sowie die weitere Umsetzung des Personalbemessungsverfahrens künftig begleitet werden.
Verbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen
  • Eine bisher befristete Regelung, nach der im Rahmen der Pflegebegutachtung empfohlene Hilfsmittel automatisch – auch ohne ärztliche Verordnung – als beantragt galten, hat sich in der Praxis bewährt. Das Verfahren soll daher ab dem kommenden Jahr auf Dauer gelten.
  •  Das Pflegeunterstützungsgeld wurde zur Bewältigung Corona bedingter Versorgungsengpässe erheblich ausgebaut. Diese Verbesserungen werden jetzt bis Ende März 2021 verlängert. Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung für Angehörige, die vorübergehend gezwungen sind, die häusliche Pflege zu übernehmen.
  •  Um dem Infektionsrisiko Rechnung zu tragen, sollen Beratungsbesuche für Pflegegeldempfänger bis Ende März 2021 nicht nur in der eigenen Häuslichkeit, sondern auch telefonisch, digital oder mittels Einsatz von Videotechnik ermöglicht werden. Die Beratungsbesuche dienen insbesondere der regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung, beispielsweise pflegender Angehöriger, und somit der langfristigen Sicherstellung der häuslichen Pflege.
Zusätzliche Hebammen in Kliniken
  • Krankenhäuser sollen künftig mehr Stellen für Hebammen erhalten. Dazu soll ein Hebammenstellen-Förderprogramm mit 100 Millionen Euro pro Jahr (Laufzeit 2021 – 2023) aufgelegt werden.
  • Dadurch können etwa 600 zusätzliche Hebammenstellen und bis zu 1.750 weitere Stellen für Fachpersonal zur Unterstützung von Hebammen in Geburtshilfeabteilungen geschaffen werden.
Weitere Regelungen
  • Kinderkrankenhäuser und Fachabteilungen für Kinder- und Jugendmedizin, welche die Voraussetzungen für einen Sicherstellungszuschlag erfüllen, können bereits ab dem Jahr 2021 in die zusätzliche Finanzierung für bedarfsnotwendige Krankenhäuser im ländlichen Raum einbezogen werden. Daneben werden mit der Einführung gestaffelter Zuschläge in Abhängigkeit basisversorgungsrelevanter Fachabteilungen, bestehende Krankenhausstrukturen im ländlichen Raum stärker gefördert.
  • Krankenkassen erhalten erweiterte Spielräume für Selektivverträge z.B. für Vernetzungen über die gesetzliche Krankenversicherung hinaus und um regionalen Bedürfnissen besser Rechnung tragen zu können. Gleichzeitig werden Versorgungsinnovationen gefördert, indem für Krankenkassen die Möglichkeit erleichtert wird, durch den Innovationsfonds geförderte Projekte auf freiwilliger Basis weiterzuführen.
  • Im Bereich der Pflege werden wesentliche, bisher bis zum 31. Dezember 2020 befristete Regelungen zur finanziellen Entlastung und Unterstützung von Pflegeeinrichtungen, Pflegebedürftigen und pflegenden Angehörigen bis zum 31. März 2021 verlängert. Dies gilt beispielsweise für die Kostenerstattungsregelungen, über die stationäre Pflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag ihre pandemiebedingten Mehrausgaben und Mindereinnahmen erstattet bekommen können.
  • Bei der Versorgung mit Pflegehilfsmittel sollen künftig digitale Möglichkeiten noch stärker berücksichtigt werden, zum Beispiel bei der Fortschreibung des Pflegehilfsmittelverzeichnisses.


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