
Personalbemessung gem. § 113c SGB XI
Informationen zur Personalbemessung nach § 113c SGB XI mit besonderem Fokus auf Rheinland-Pfalz und Saarland. Die gesetzlichen Vorgaben gelten seit dem 1. Juli 2023.
§ 113c SGB XI – Was bedeutet die neue Personalbemessung für stationäre Pflegeeinrichtungen?
Mit § 113c SGB XI wurde bundesweit ein neues System der Personalbemessung für stationäre Pflegeeinrichtungen eingeführt. Ziel ist es, den Personaleinsatz stärker am Pflegebedarf der Bewohnerinnen und Bewohner auszurichten und die Versorgung langfristig zu stabilisieren.
Was hat sich mit § 113c SGB XI grundsätzlich geändert?
- Einführung bundeseinheitlicher Personalrichtwerte
- Ablösung des bisherigen Systems zusätzlicher Einzelstellen
- stärkere Verzahnung von Personalbemessung und Qualifikation
- Umsetzung über Landesrahmenverträge
Neue Personalrichtwerte statt zusätzlicher Stellen
Seit dem 1. Juli 2023 gelten bundeseinheitliche Personalanhaltswerte, differenziert nach:
- Pflegegraden
- Qualifikationsniveaus (Hilfskräfte, Assistenzkräfte, Fachkräfte)
Wichtig für Einrichtungen:
- Zusätzliche Stellen nach § 8 Abs. 6 und § 84 Abs. 9 SGB XI entfallen
- diese sind in den neuen Richtwerten aufgegangen
- zusätzliche Einzelanträge sind nicht mehr vorgesehen
Eine höhere personelle Ausstattung ist weiterhin möglich, wenn:
- sie bereits individuell vereinbart war,
- sie in Landesrahmenverträgen vorgesehen ist oder
- sie aus sachlichen Gründen erforderlich ist (z. B. besondere Versorgungsstrukturen)
Zentrale Rolle der Landesrahmenverträge (§ 75 SGB XI)
Die praktische Umsetzung des § 113c SGB XI erfolgt nicht direkt durch das Bundesrecht, sondern über die Landesrahmenverträge.
Dort werden unter anderem geregelt:
- Berechnung und Anwendung der Personalrichtwerte
- Übergangs- und Umsetzungsfristen
- Qualifikationsanforderungen
- Einsatzmöglichkeiten der Beschäftigtengruppen
👉 Für Einrichtungen ist daher die jeweilige Landesregelung entscheidend.
Hinweis zur Landesebene:
Für Rheinland-Pfalz und das Saarland wurden eigene Vereinbarungen zur Umsetzung der Personalbemessung getroffen, die die bundesrechtlichen Vorgaben konkretisieren.
- In Rheinland-Pfalz wurde dazu von der Pflegegesellschaft eine Handreichung "Übersicht über die Umsetzung der Mehrpersonalisierung gemäß § 113cSGB XI" > veröffentlicht.
- Im Saarland finden sich die Regelungen im Landesrahmenvertrag gem. § 75 SGB XI für die stationäre Pflege im Saarland > im Paragrafen 22
Mehr Flexibilität durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)
Mit dem PUEG wurden ergänzende Änderungen am § 113c SGB XI vorgenommen.
Ziel:
- mehr Flexibilität im Personaleinsatz
- bessere Reaktionsmöglichkeiten bei Personalengpässen
Die Landesrahmenverträge sollen insbesondere Regelungen enthalten zu:
- Springerpools und deren Finanzierung
- Einsatz und Anrechnung von Personal in Qualifizierungsphasen
Anrechnung von Qualifizierungs- und Anerkennungsphasen
Neu ist die Möglichkeit, bestimmte Beschäftigtengruppen bereits während der Qualifizierung beim Stellenschlüssel zu berücksichtigen.
Dies betrifft:
- Pflegehilfskräfte ohne Berufsabschluss
→ bei berufsbegleitender Qualifizierung zur Pflegehilfs-, Pflegeassistenzkraft oder Pflegefachperson - ausländische Pflegefachkräfte
→ während eines Anerkennungslehrgangs
Entscheidend:
Die konkreten Voraussetzungen werden
auf Landesebene festgelegt
und sind landesspezifisch zu prüfen.
Was bedeutet § 113c SGB XI für Leitungskräfte?
Für die Leitungsebene ergeben sich insbesondere folgende Konsequenzen:
- Personalplanung orientiert sich stärker an Richtwerten
- individuelle Zusatzstellen entfallen
- Landesrahmenverträge gewinnen deutlich an Bedeutung
- Qualifizierung wird Teil der Personalstrategie
- strategische Personalentwicklung wird wichtiger als kurzfristige Steuerung
👉 § 113c SGB XI ist damit kein rein technisches Instrument, sondern ein Steuerungsrahmen für Personalentwicklung.
Einordnung
Die Umsetzung des § 113c SGB XI erfordert:
- Anpassungen in der Personalkalkulation
- Kenntnis der landesspezifischen Regelungen
- eine vorausschauende Personal- und Qualifizierungsplanung
Für Einrichtungen in Rheinland-Pfalz und im Saarland ist daher die laufende Beobachtung der Landesrahmenverträge unerlässlich. Das Fachreferat des Paritätischen informiert die Mitgliedsorganisationen zeitnah über relevante Änderungen.

