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Infektionsschutzgesetz: Einrichtungsspezifische Impfpflicht beschlossen

Redaktion • Dez. 10, 2021

Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Mit einer baldigen Veröffentlichung ist zu rechnen.


Das Gesetz umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit, worüber der Paritätische Gesamtverband in einer ausführlichen Fachinfo informiert.


Zur Impflicht für Pflegeeinrichtungen  das Wichtigste in Kürze:


  1. alle Mitarbeiter/innen die in voll- und teilstationären Einrichtungen, ambulanten (Intensiv-) Pflegediensten, Wohngruppen und sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen, Fahrdiensten tätig sind, sind bis 15.03.2022 zu impfen (§ 20a IfSG).
  2. Folgende Nachweise sind der jeweiligen Leitung bis zum Ablauf des 15.03.2022 vorzulegen:
  • einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
  • einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.

 

Impfpflicht in Gesundheits-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen zum Schutz vor Coronavirus-Krankheit | Weitergehende Links | Fachinfo Paritätischer Gesamtverband vom 10.12.2021 (Link)

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