Infektionsschutzgesetz: Einrichtungsspezifische Impfpflicht beschlossen
Der Bundestag hat heute das Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Mit einer baldigen Veröffentlichung ist zu rechnen.
Das Gesetz umfasst 23 Artikel. Artikel 1 regelt eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG). In Anlehnung an die Regelungen zur Masernimpfpflicht regelt der neu eingefügte § 20a IfSG eine einrichtungsbezogene Impfpflicht zum Schutz vor der Coronavirus-Krankheit, worüber der Paritätische Gesamtverband in einer ausführlichen Fachinfo informiert.
Zur Impflicht für Pflegeeinrichtungen das Wichtigste in Kürze:
- alle Mitarbeiter/innen die in voll- und teilstationären Einrichtungen, ambulanten (Intensiv-) Pflegediensten, Wohngruppen und sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen, Fahrdiensten tätig sind, sind bis 15.03.2022 zu impfen (§ 20a IfSG).
- Folgende Nachweise sind der jeweiligen Leitung bis zum Ablauf des 15.03.2022 vorzulegen:
- einen Impfnachweis im Sinne des § 2 Nummer 3 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung,
- einen Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nummer 5 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung in der jeweils geltenden Fassung oder
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass sie auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können.