Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI
Redaktion • 4. Januar 2022
Mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze wurde das Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 und 5a SGB XI bis zum 31.03.2022 ausgeweitet.
Der GKV-Spitzenverband hat die entsprechenden Antragsformulare, um die drei Monate des ersten Quartals 2022 ergänzt.
Die Formulare sind auf der Website des GKV Spitzenverbandes eingestellt.