Neue Festlegung zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI
Redaktion • 19. Januar 2022
Die Festlegungen zum Kostenerstattungsverfahren gem. § 150 Abs. 3 SGB XI (Pflegeschutzschirm) sowie das Antragsformular wurden angepasst.
In ZIffer 3 "Geltendmachung des Anspruchs" wurde folgendes geändert: Für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2022 bei der Pflegekasse vorliegen. .