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Neue Festlegung zum Kostenerstattungsverfahren nach § 150 Abs. 3 SGB XI

Redaktion • Jan. 19, 2022

Die Festlegungen zum Kostenerstattungsverfahren gem. § 150 Abs. 3 SGB XI (Pflegeschutzschirm) sowie das Antragsformular wurden angepasst.

In ZIffer 3 "Geltendmachung des Anspruchs" wurde folgendes geändert: Für die Monate Januar 2021 bis Dezember 2021 muss der Antrag bis spätestens 31. März 2022 bei der Pflegekasse vorliegen. .


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