Pflegekassen mahnen korrekte Abrechnung bei Reha-Aufenthalten von Pflegepersonen an

21. Juni 2026

Der GKV-Spitzenverband weist Pflegeeinrichtungen auf eine korrekte Abrechnung der Versorgung pflegebedürftiger Menschen während Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahmen ihrer Pflegepersonen hin. Hintergrund sind fehlerhafte Abrechnungen zulasten der Betroffenen.


Pflegebedürftige Menschen haben Anspruch auf eine besondere Versorgungsleistung, wenn ihre Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Der GKV-Spitzenverband hat die Pflegeeinrichtungen nun auf die korrekte Abrechnung dieser Leistungen nach § 42b SGB XI hingewiesen.


Hintergrund ist nach Angaben des Spitzenverbandes, dass entsprechende Fälle in der Praxis teilweise fälschlicherweise als Kurzzeitpflege abgerechnet werden. Dadurch werden pflegebedürftigen Menschen Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in Rechnung gestellt, obwohl diese im Rahmen der Versorgung nach § 42b SGB XI von der Pflegekasse beziehungsweise dem privaten Versicherungsunternehmen zu übernehmen sind.


Der GKV-Spitzenverband bittet die Verbände der Leistungserbringer deshalb, ihre Mitgliedseinrichtungen für die korrekte Abrechnungspraxis zu sensibilisieren. Fehlerhafte Abrechnungen führen nach Angaben des Verbandes regelmäßig zu nachträglichen Korrekturen und zusätzlichem Verwaltungsaufwand bei Pflegekassen und Einrichtungen.


Grundlage sind die gemeinsamen Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie der beteiligten Spitzenorganisationen. Danach umfasst die Leistung neben den pflegebedingten Aufwendungen ausdrücklich auch Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie weitere notwendige Aufwendungen im Zusammenhang mit der Versorgung der pflegebedürftigen Person.

Pflegeeinrichtungen sollten daher prüfen, ob entsprechende Fälle künftig eindeutig als Leistungen nach § 42b SGB XI und nicht als Kurzzeitpflege abgerechnet werden.


Einordnung für die Praxis: Für Einrichtungen ist insbesondere relevant, dass Bewohnerinnen und Bewohner beziehungsweise deren Angehörige bei einer Versorgung nach § 42b SGB XI nicht mit den üblichen Eigenanteilen für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten belastet werden dürfen.


Quelle: GKV-Spitzenverband, Schreiben vom 16.06.2026 an die Verbände der Leistungserbringer auf Bundesebene >

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