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Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI veröffentlicht

Redaktion • Apr. 20, 2021

Mit dem EpiLage-Fortgeltungsgesetz hat der Gesetzgeber in einem neuen § 114 Abs. 2a SGB XI geregelt, dass im Zeitraum vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 jede zugelassene Pflegeeinrichtung möglichst einmal zu prüfen ist, wenn die pandemische Lage dies zulässt. Der GKV-Spitzenverband hat entsprechende Regelungen beschlossen.


Der GKV-Spitzenverband hat gemäß § 114 Abs. 2a SGB XI im Benehmen mit dem Medizinischen Dienst des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit am 15. April 2021 das Nähere zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen beschlossen.

Die Regelungen stellen - getrennt nach Sektoren - auf den Impfstatus verschiedener Bevölkerungsgruppen, die regionale Corona-Inzidenz und das Corona-Ausbruchsgeschehen in Pflegeeinrichtungen ab. Die Qualitätsprüfungen erfolgen auf Grundlage der jeweils gültigen Qualitätsprüfungs-Richtlinien.


Regelungen des GKV-Spitzenverbandes1zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI vom 15. April 2021 (PDF)

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