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Saarland: Corona-Verordnung veröffentlicht

Redaktion • Nov. 20, 2021

Die „Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Coronapandemie vom 19. November 2021“ sowie die „Verordnung zu Hygienerahmenkonzept auf der Grundlage der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie“ vom gleichen Tag, wurden im Amtsblatt des Saarlandes veröffentlicht.

Wichtige Hinweise für die Pflegeeinrichtungen finden sich in § 11 der Corona-Verordnung.


  • Teilstationäre Pflegeeinrichtungen haben ein Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzept vorzuhalten, welches sich an den Empfehlungen der Bundesregierung zum Arbeitsschutz orientiert.
  • Betreuungsgruppen können bei Einhaltung der Vorgaben des Musterhygienekonzeptes des Sozialministeriums ihre Tätigkeit durchführen. Vor Wiederaufnahme der Tätigkeit ist der für die Anerkennung zuständigen Landkreis bzw. dem Regionalverband die Einhaltung des Hygieneschutzkonzeptes schriftlich zu bestätigen.
  • Stationäre Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Pflege, der Kurzzeitpflege sowie von stationären Hospizen und Einrichtungen des ambulant betreuten Wohnens, müssen ein einrichtungsbezogenes Infektionsschutz-, Hygiene- und Besuchskonzept vorhalten. Dabei sind die Vorgaben des Landesrahmenkonzeptes des Sozialministeriums einzuhalten.
  • In Einrichtungen der Eingliederungshilfe, der Stationären Pflege, der Kurzzeitpflege, der teilstationären Pflege sowie in stationären Hospizen sind BewohnerInnen, BesucherInnen und Beschäftigte gemäß dem aktuell von dem Sozialministerium veröffentlichten Landesrahmenkonzept zu testen.


Amtsblatt vom 19.11.2021 Corona-Verordnung | Verordnung zu Hygienerahmenkonzepten (PDF)

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