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Tagespflegeeinrichtungen erhalten erstmals eigene Qualitätsprüfungs-Richtlinien (QPR TP)

Thorsten Mittag | Paritätischer Gesamtverband • Dez. 17, 2020

Das Bundesministerium für Gesundheit hat im November 2020 die Qualitätsprüfungs-Richtlinien für die Tagespflege einschließlich Anlagen 1 – 6 genehmigt. Die QPR – Tagespflege wird gemeinsam mit der Qualitätsdarstellungsvereinbarung Tagespflege nach § 115 Absatz 1a SGB XI in Kraft treten, die wiederum noch nicht abschließend erarbeitet ist. Hierfür ist ein Beschluss des Qualitätsausschuss Pflege erforderlich und sofern der Zeitplan hierfür eingehalten werden kann, tritt beides zum 01. April 2021 in Kraft.



Entsprechend den Regelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes (§ 114a Abs. 7 SGB XI) hat der GKV-Spitzenverband unter Beteiligung des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen und des Prüfdienstes des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. Richtlinien über die Durchführung der Prüfung der in Tagespflegeeinrichtungen erbrachten Leistungen und deren Qualität nach § 114 SGB XI zu beschließen. Die auf Bundesebene maßgeblichen Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe pflegebedürftiger und behinderter Menschen haben nach § 118 Abs. 1 SGB XI bei der Erstellung der QPR TP beratend mitgewirkt. Mit dem beigefügten Entwurf der Qualitätsprüfungs-Richtlinien einschließlich der Anlagen 1 - 6 wird die Durchführung der Qualitätsprüfung im Bereich der Tagespflege in verfahrensrechtlicher Hinsicht konkretisiert. Grundlage für die Richtlinien sind die Ergebnisse des von den Vertragsparteien nach § 113 SGB XI vergebenen Projektes „Entwicklung der Verfahren und Instrumente für die Qualitätsprüfung und Darstellung in der stationären Pflege“ (2018) sowie die am 18.02.2020 beschlossenen Maßstäbe und Grundsätze (MuG) für die Tagespflege.


Zum Fachrundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes mit den Richtlinien und Prüfbögen (Link)

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