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Testpflicht in Pflegeeinrichtungen für Ungeimpfte

Redaktion • Nov. 03, 2021

In Rheinland-Pfalz gilt ab dem 08. November die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung. Darin ist u.a. eine tägliche Testpflicht für nicht geimpftes Personal in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ähnliche Einrichtungen vorgesehen.


Weiterhin wurde beschlossen, die Boosterimpfungen massiv zu erhöhen. Gesundheitsminister Clemens Hoch kündigte in einem 5-Punkte-Papier an, die Drittimpfungen generell beschleunigen zu wollen:


  1. Jede Alten- und Pflegereinrichtung wird erneut sensibilisiert,
  2. es werden verstärkt weitere mobile Teams eingesetzt,
  3. alle Menschen in Rheinland-Pfalz über 70 Jahren werden gemeinsam mit der Ärzteschaft angeschrieben und zur Impfung eingeladen,
  4. es wird zehn Krankenhausstandorte geben, an denen wir gemeinsam mit der Krankenhausgesellschaft dezentrale Impfzentren an speziellen Impftagen öffnen. Diese sollen Mitte November an den Start gehen.
  5. Es werden 500 weitere Impfbustermine bis zum Jahresende angeboten. Das entspricht einer Verdopplung der ursprünglichen Planung.


Die Änderungen in der 27. Corona-Bekämpfungsverordnung im Überblick:


Allgemeines

Die Regelung zur Kontaktbeschränkung im öffentlichen Raum entfällt. Gleiches gilt für die Personenbegrenzung (1 Person pro 5 qm), die bislang noch in öffentlichen und gewerblichen Einrichtungen galt.


Weniger Beschränkungen im Freien

Für Veranstaltungen im Außenbereich gibt es nur noch Beschränkungen, wenn die Teilnehmer feste Plätze einnehmen und eine Einlasskontrolle oder Ticketverkauf gegeben sind. In diesen Fällen gilt die Testpflicht. Die Begrenzung auf 25.000 Zuschauerinnen und Zuschauer entfällt. Nach dieser Regelung sind Martinsumzüge und Weihnachtsmärkte ohne Einschränkungen, d.h. ohne Abstand, ohne Maske und ohne 3G-Regeln.


Klare Regeln für den Innenbereich

In den übrigen Bereichen (z.B. Sport, Freizeit, Gastronomie, Kultur) beschränken sich die Schutzmaßnahmen auf den Innenbereich. Darüber hinaus sieht die 27. Corona-Bekämpfungsverordnung in Innenräumen relativ wenig Anpassungen vor. Hier bleibt es bei Veranstaltungen vor allem bei der 2Gplus Regelung.


Hotellerie

Die erlaubte Anzahl von 25, zehn oder fünf nicht-immunisierten Personen, die zum Wegfall des Abstandsgebots und der Maskenpflicht führt, wird künftig auch in Einrichtungen des Beherbergungsgewerbes angewandt.


Zu den aktuellen Corona-Rechtsgrundlagen Rheinland-Pfalz (Link)

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