§ 42b SGB XI: Hinweise zur Abrechnung
Pflegebedürftige Personen haben nach § 42b SGB XI einen Anspruch auf Versorgung, wenn ihre Pflegeperson eine stationäre Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme in Anspruch nimmt. Die Versorgung kann entweder gemeinsam in der Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung oder – wenn dies nicht möglich ist – in einer nahegelegenen vollstationären Pflegeeinrichtung erfolgen.
Der Paritätische Rheinland-Pfalz | Saarland weist in einer aktuellen Fachinformation insbesondere stationäre Pflegeeinrichtungen und Kurzzeitpflegeeinrichtungen auf die korrekte Abrechnung dieser Leistungen hin.
Hintergrund sind Fälle aus der Praxis, in denen die Versorgung pflegebedürftiger Personen während einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson fälschlicherweise als reguläre Kurzzeitpflege nach § 42 SGB XI abgerechnet wurde. Dies kann dazu führen, dass Leistungen nicht vollständig berücksichtigt werden.
Erfolgt die Versorgung im Rahmen des § 42b SGB XI in einer zugelassenen vollstationären Pflegeeinrichtung, umfasst die Vergütung neben den pflegebedingten Aufwendungen auch Unterkunft und Verpflegung sowie die betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen.
Grundlage sind die Gemeinsamen Empfehlungen zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Inanspruchnahme von Vorsorge- oder Rehabilitationsleistungen durch die Pflegeperson.
Download: Gemeinsame Empfehlungen über die Versorgung Pflegebedürftiger bei


