Änderungen bei den Maßstäben und Grundsätzen in der ambulanten Pflege ab Juli 2026
Zum 1. Juli 2026 treten umfangreiche Änderungen der Maßstäbe und Grundsätze für Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege in Kraft. Ambulante Pflegedienste sollten sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut machen.
Der Qualitätsausschuss Pflege hat die Maßstäbe und Grundsätze für Qualität und Qualitätssicherung in der ambulanten Pflege grundlegend überarbeitet. Die Änderungen treten zum 1. Juli 2026 gemeinsam mit den angepassten Qualitätsprüfungs-Richtlinien nach § 114a SGB XI in Kraft.
Erstmals werden die Regelungen in zwei eigenständige Bereiche gegliedert:
- Teil 1a: Ambulante Pflegedienste
- Teil 1b: Ambulante Betreuungsdienste
Während Teil 1a die bisherigen Maßstäbe und Grundsätze für ambulante Pflegedienste fortführt und aktualisiert, wurde Teil 1b neu geschaffen. Er ersetzt künftig die bisherige Richtlinie nach § 112a SGB XI zu Qualitätsmanagement und Qualitätssicherung für ambulante Betreuungsdienste.
Änderungen bei Betreuungskräften
Von besonderer Bedeutung für ambulante Pflegedienste sind die neuen Regelungen zu pflegerischen Betreuungsmaßnahmen. Der Qualitätsausschuss hat die Anforderungen an geeignetes Personal konkretisiert.
Als formal qualifiziert gelten künftig insbesondere:
- Altenpflegerinnen und Altenpfleger,
- Gesundheits- und Krankenpflegerinnen und -pfleger,
- Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner,
- Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und -pfleger,
- Personen mit einer mindestens einjährigen landesrechtlich geregelten Helfer- oder Assistenzausbildung in der Pflege,
- Personen, die die Qualifikationsanforderungen für zusätzliche Betreuungskräfte nach der Betreuungskräfte-Richtlinie erfüllen.
Darüber hinaus können Mitarbeitende auch durch theoretische und praktische Erfahrung für bestimmte Personengruppen materiell qualifiziert sein. Liegt eine entsprechende Qualifikation noch nicht vor, muss sie durch Schulungen erworben werden. Die Durchführung dieser Schulungen ist nachzuweisen. Für die Ausübung pflegerischer Betreuungsmaßnahmen ist dabei kein therapeutischer oder pflegerischer Berufsabschluss zwingend erforderlich.
Frühzeitige Information für die Praxis
Der Qualitätsausschuss Pflege hat die endgültige Fassung der neuen Regelungen bereits veröffentlicht, um ambulanten Diensten ausreichend Vorbereitungszeit zu geben. Die formale Veröffentlichung im Bundesanzeiger ist für Juni 2026 vorgesehen.


