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Aus für den allgemeinverbindlichen Tarifvertrag

Redaktion • Feb. 28, 2021
Am Donnerstag hat die Arbeitsrechtliche Kommission der Caritas entschieden, den Antrag auf Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages für die Altenpflege abzulehnen. Die Zustimmung der Kirchen ist laut Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) erforderlich, um zur Allgemeinverbindlichkeit des Tarifvertrages zu kommen.

Das Tarifwerk, welches von der Bundesvereinigung Arbeitgeber in der Pflegebranche (BVAP) und Vereinigte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) am 8. Februar 2021 vereinbart wurde, wird somit nicht für alle Arbeitgeber verbindlich, sondern nur für die beteiligten Parteien.

Kommentar:

Initiative auf dünnem Eis

Die Initiative für bundesweit einheitliche Mindestbedingungen war wichtig und nachvollziehbar. Allerdings bildet die rechtliche Grundlage nur ein „sehr dünnes Eis“ für eine solche Regelung. Das Zustimmungserfordernis der Kirchen ist im Gesetz so angelegt. Wenn nun, zumindest die Caritas, davon Gebrauch macht, ist dies, unabhängig von der vorgetragenen Begründung, ihr Recht. Selbst wenn die Caritas zugestimmt hätte, wäre mit Sicherheit die von den Privaten Anbietern angekündigte Verfassungsklage erfolgt. Deren Ausgang wäre zumindest ungewiss gewesen, denn die Tarifautonomie ist ein hohes verfassungsrechtliches Gut.

Es bleiben die Regelung über die Pflege-Mindestlöhne und die bestehenden Möglichkeiten, die das Tarifrecht bietet. Und hier ist einiges in Bewegung, auch wenn das in der Öffentlichkeit nicht wahrgenommen wird. Nicht zuletzt liegen nach offiziellen Statistiken die Durchschnittslöhne in Rheinland-Pfalz und dem Saarland mit am oberen Ende der Skala.

Weitere wünschenswerte Verbesserungen sind aber auch von einer Reform der Pflegeversicherung abhängig, welche die Kosten für die Pflegebedürftigen deckeln sollte. Denn aktuell zahlen die Pflegebedürftigen und die Sozialhilfeträger die Zeche für alle Mehrkosten in der Pflege.

Harald Kilian

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