Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Zusammenhang mit der Pandemie mit SARS-CoV-2 zeitlich befristete Sonderregelungen in Bezug auf seine regulären Richtlinienbestimmungen getroffen. Dies berifft eine Vielzahl Regelungen u.a. auch die Häusliche Krankenpflege-Richtlinien, die Heilmittel-Richtlinie und die Krankentransport-Richtlinie.
Häusliche Krankenpflege-Richtline
Vorerst befristet bis zum 31. Januar 2021 gilt:
Ärztinnen und Ärzte können Folgeverordnungen für häusliche Krankenpflege auch nach telefonischer Anamnese ausstellen. Die Verordnung kann postalisch an die Versicherte oder den Versicherten übermittelt werden.
Zudem können Folgeverordnungen für bis zu 14 Tage rückwirkend verordnet werden, wenn aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eine vorherige Verordnung durch die Vertragsärztin oder den Vertragsarzt zur Sicherung einer Anschlussversorgung nicht möglich war. Auch wird die Begründung der Notwendigkeit bei einer längerfristigen Folgeverordnung ausgesetzt.
Die Frist zur Vorlage von Verordnungen bei der Krankenkasse wurde von 3 Tage auf 10 Tage verlängert.
Zur Website des Gemeinsamen Bundesausschusses / Service (Link)
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