BSG konkretisiert Prüfung von Investitionskosten in Pflegeeinrichtungen
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 22. Januar 2026 (Az. B 8 SO 15/24 R) wichtige Vorgaben für die Vereinbarung gesondert berechneter Investitionskosten nicht öffentlich geförderter Pflegeeinrichtungen konkretisiert. Im Mittelpunkt stehen die Prüfung der tatsächlichen Kosten und der nach § 75 Abs. 2 SGB XII vorgesehene externe Vergleich.
Ausgangspunkt war ein Streit über die Investitionskosten einer vollstationären Pflegeeinrichtung. Nachdem sich Einrichtungsträger und Sozialhilfeträger nicht einigen konnten, setzte die zuständige Schiedsstelle die Investitionskosten auf 29,93 Euro je Tag und Platz fest. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hob den Schiedsspruch auf. Das BSG bestätigte diese Entscheidung im Ergebnis.
Tatsächliche Kosten müssen zunächst plausibel sein
Das BSG beschreibt für die Prüfung im Kern ein zweistufiges Verfahren. Zunächst sind die tatsächlich geltend gemachten Investitionskosten auf Plausibilität zu prüfen. Dabei darf sich die Schiedsstelle nicht darauf beschränken, fiktive Kosten oder allgemeine Kostenrichtwerte zugrunde zu legen.
Die Plausibilitätsprüfung bedeutet allerdings keine Detailprüfung jeder einzelnen Rechnung. Nach Auffassung des BSG genügt grundsätzlich eine Prüfung darauf, ob die geltend gemachten Kosten schlüssig und nachvollziehbar sind. Dies gilt beispielsweise für Bau-, Inventar- und Finanzierungskosten.
Anschließend folgt der externe Vergleich
Sind die Kosten plausibel, muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob sie im Vergleich mit anderen Einrichtungen wirtschaftlich angemessen sind. Nach § 75 Abs. 2 Satz 10 SGB XII gilt eine geforderte Vergütung als wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit vergleichbaren Leistungserbringern im unteren Drittel liegt.
Dabei sind die gesamten Investitionskosten der Einrichtung mit denen vergleichbarer Einrichtungen zu vergleichen – nicht einzelne Kostenpositionen.
Das BSG betont zudem, dass eine möglichst große Vergleichsgruppe von Einrichtungen mit gleichartigem Leistungsangebot gebildet werden soll. Maßgeblich für die Vergleichbarkeit sind insbesondere Art und Größe sowie das Leistungsangebot der Einrichtungen. Die Vergleichsgruppe darf dabei nicht von vornherein auf ein bestimmtes Grundstücksmodell wie Eigentum, Miete oder Erbbaurecht beschränkt werden.
Höhere Investitionskosten können dennoch wirtschaftlich sein
Liegt eine Einrichtung mit ihren Investitionskosten oberhalb des unteren Drittels, sind die Kosten nicht automatisch unwirtschaftlich. Nach § 75 Abs. 2 Satz 11 SGB XII können sie dennoch angemessen sein, wenn der höhere Aufwand nachvollziehbar begründet ist und einer wirtschaftlichen Betriebsführung entspricht.
Auf dieser zweiten Prüfungsebene können nach dem Urteil auch Unterschiede zwischen verschiedenen Grundstücks- und Finanzierungskonzepten berücksichtigt werden.
Ausführlich beschäftigt sich das BSG in diesem Zusammenhang mit Erbbauzinsen. Diese sind grundsätzlich als Investitionskosten berücksichtigungsfähig. Auch eine personelle oder wirtschaftliche Verflechtung zwischen dem Träger einer Pflegeeinrichtung und dem Erbbaurechtsgeber führt nach Auffassung des BSG nicht automatisch zu einer Begrenzung der refinanzierbaren Kosten. Entscheidend ist vielmehr, ob der Erbbauzins einem Vergleich mit marktüblichen Konditionen standhält.
Bedeutung für Pflegeeinrichtungen
Für Einrichtungsträger unterstreicht das Urteil die Bedeutung einer nachvollziehbaren, auf den tatsächlichen Aufwendungen beruhenden Investitionskostenkalkulation. Zugleich konkretisiert das BSG die Anforderungen an den externen Vergleich und stellt klar, dass unterschiedliche Finanzierungs- und Grundstücksmodelle nicht bereits bei der Bildung der Vergleichsgruppe getrennt betrachtet werden müssen.
Die zuständige Schiedsstelle muss über die Investitionskosten im entschiedenen Fall nun unter Beachtung der Vorgaben des BSG erneut entscheiden.
Quelle:
Bundessozialgericht, Weiterführende Information:
BSG – Terminbericht Nr. 2/26 vom 22. Januar 2026
Hinweis: Der Volltext des Urteils wird nach der offiziellen Veröffentlichung hier verlinkt.


