Die Landesverordnung zu Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe wurde aktualisiert. Sie gilt bis zum 02.04.2022.
Sie enthält folgende Änderungen:
1. Die Pflicht zur Kontaktdatenerfassung ist gestrichen
2. Die Regelung zum Verlassen der Einrichtung (ehemals § 5) wurde gestrichen, da es sich hier um eine Verweisung handelte, dass außerhalb der Einrichtungen die Regelungen der jeweils geltenden Corona-Bekämpfungsverordnung Anwendung finden.
Dadurch rücken alle anderen Regelungen eine Ziffer nach vorn.
3. In § 5 (neu) werden die Testvorgaben jetzt wieder für alle Gruppen (Mitarbeiter:innen, Bewohner:innen und Besucher:innen) geregelt. Durch die anstehende Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) werden die dort in § 28 Abs. 2 IfSG beschriebenen Testpflichten für Beschäftigte und Besucher:innen gestrichen. Diese Regelungen wurden in den § 5 der Landesverordnung übernommen, sodass es in Bezug auf das Testgeschehen bei den derzeit geltenden Testregelungen bleibt.
4. Hinzugenommen wurden die ambulanten Dienste, für die die Testregelung des § 5 in Bezug auf die Beschäftigten ebenfalls Anwendung findet.
Hinweis: Die
Meldeverpflichtungen zu Corona-Infektionen in den Einrichtungen und die zweiwöchigen Meldungen zu den PoC-Testungen und dem Stand der Immunisierung und Auffrischimpfungen in den Einrichtungen sind weiterhin Bestandteil der Verordnung.
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