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Corona-Verordnung im Saarland geändert

Redaktion • Juni 13, 2022

Nach Mitteilung der Heimaufsicht wurde die am 05.06.2022 in Kraft tretende Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) des Saarlandes formal und inhaltlich angepasst. Gleichzeitig tritt das Landesrahmenkonzept zum Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege und das Musterkonzept für Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege vom 18.02.2022 außer Kraft.

In der Mitteillung an die Pflegeeinrichtungen und die Einrichtungen der Eingliederungshilfe vom 03.06.2022  heißt es weiter:

"Auf der Basis der geltenden rechtlichen Vorgaben, die sich insbesondere aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG), aus der Verordnung zur Regelung von Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung
von COVID-19 (COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung - SchAusnahmV) und der VO-CP ergeben, sind weiterhin differenzierte Lösungen zum Schutz des vulnerablen Personenkreises je nach Gefährdungslage möglich. Die Empfehlungen des Robert Koch-Instituts, insbesondere „
Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“, sind für die Einrichtungen ein Leitfaden in der Pandemiebewältigung und enthalten umfassende Informationen.  Für Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte und Besuchende der Einrichtung sind demnach Vorgaben zur Testung und Maskentragung, vorbehaltlich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach Maßgabe der VO-CP und der Teststrategie des Saarlandes, einzuhalten:   


1.  Maskentragung

Gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 2 VO-CP ist eine medizinische Gesichtsmaske (Mund-Nasen- Bedeckung) oder eine Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) von Besucherinnen und Besuchern in Alten- und Pflegeeinrichtungen, den beson-
deren Wohnformen der Eingliederungshilfe und in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege sowie von den dort Beschäftigten, sofern sie keinen nur beiläufigen Kontakt mit großem Abstand haben oder die Dauer des Kontakts, bei Einhaltung des empfohlenen Mindestabstandes, nicht nur kurzzeitig ist, zu tragen. Für Bewohnerinnen und Bewohner, die in stationären Alten- und Pflegeeinrichtungen und besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe leben oder Gästen
in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege wird das Tragen einer Medizinischen Gesichtsmaske (OP-Maske) empfohlen. 


2.  Testung

Die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Corona-virus SARS-CoV-2 besteht gemäß § 28a Absatz 7 Nummer 2a IfSG sowie infolgedessen gemäß § 6 Absatz 1 VO-CP. Hiernach haben Einrichtungen nach § 1a Ab-
satz 1-3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes die Vorgaben der jeweils gültigen Nationalen Teststrategie SARS-CoV-2 zu beachten und die Vorgaben der
saarländischen Teststrategie einzuhalten.


Nach der saarländischen Teststrategie wird die Testung weiterhin unterschiedliche Testhäufigkeiten für immunisierte und nicht immunisierte Personengruppen vorsehen. Zudem werden Testregelungen für Urlaubsrückkehrer festgelegt. Die Refinanzierung der Testung richtet sich nach der jeweils gültigen Testverordnung (TestV) des Bundes, wonach die Refinanzierung laut TestV derzeit bis 30. Juni 2022 möglich ist."


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