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Der Paritätische nimmt mit den Verbänden der Freien Wohlfahrtspflege Stellung zur Corona-Impfverordnung

Jeannette Brabandt Gesamtverband • Dez. 10, 2020
Der Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für alle Menschen mit einem signifikant erhöhtem Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf sowie jene die solche Menschen behandeln, betreuen oder pflegen, wird seitens der Verbände der Freien Wohlfahrtspflege begrüßt. Es ist dabei jedoch unbedingt darauf zu achten, dass durch die Regelungen auf den Anspruch umfassend alle Risikopersonen geschützt sind, und zwar unabhängig von ihrer Lebens- und Wohnsituation. Die Verbände weisen gleichermaßen auf den Mehraufwand, der Einrichtungen bei der Begleitung von mobilen Impfteams entstehen und fordern eine bürokratie- und aufwandsarme Implementierung der Impfverordnung. Hierzu tragen Musterdokumente für Einrichtungen bzgl. Aufklärung und Einwilligung bei. Ebenso sind einheitliche Informationen über die Impfung barrierefrei, in leichter Sprache und mehrsprachig zur Verfügung zu stellen.

Von: Jeannette Brabandt

Durch die Anpassungen im Zuge des 3. Bevölkerungsschutz-Gesetz kann das Bundesgesundheitsministerium bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite per Rechtsverordnung bestimmten, dass sowohl Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung als auch Personen, die nicht in der GKV versichert sind, Anspruch auf bestimmte Schutzimpfungen, insbesondere gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, haben ( § 20i Abs. 3 SGB V).

Insbesondere in der ersten Zeit nach der Zulassung eines Impfstoffes wird dieser nicht flächendeckend allen impfbereiten Menschen zur Verfügung stehen. Diese anfängliche begrenzte Verfügbarkeit eines Impfstoffes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erfordert Auswahlentscheidungen darüber, wer zuerst geimpft werden soll.

Das Bundesministerium für Gesundheit hat die Ständige Impfkommission gebeten, gemeinsam mit Expertinnen und Experten der Nationalen Akademie der Wissenschaften Leopoldina und des Deutschen Ethikrates Kriterien für eine Priorisierung von COVID-19-Impfstoffen vorzuschlagen. Diese, in einem Positionspapier niedergelegten Empfehlungen liegen dieser Verordnung zugrunde (vgl. Positionspapier der gemeinsamen Arbeitsgrupp aus Mitgliedern der ständigen Impfkommission, des Deutschen Ethikrates und der nationalen Akademie der wissenschaftlichen Leopoldina: Wie soll der Zugang zu einem Covid-19-Imfpstoff geregelt werden? Vom 9.11.20: https://www.rki.de/DE/Content/Infekt/Impfen/ImpfungenAZ/COVID-19/Positionspapier.html).

Noch ausstehend ist die Stellungnahme der Ständigen Impfkommission (STIKO) mit Empfehlungen zur Covid-19-Impfung und zur Priorisierung von Risikogruppen bei eingeschränkter Impfstoffverfügbarkeit. Daher sind im Verordnungstext an den entsprechenden Stellen noch Leerstellen eingefügt, die sobald die Stellungnahme vorliegt, ergänzt werden sollen.

Die Verordnung gewährt Versicherten der GKV und anderen Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben, unabhängig von ihrem Krankenversicherungsstatus, einen Anspruch auf Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2.

Ein Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 besteht insbesondere zunächst für Personen, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes ein signifikant erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf haben, sowie für Personen, die solche Personen behandeln, betreuen oder pflegen. Als nachfolgende prioritär zu impfende Personengruppe haben insbesondere diejenigen Personen einen Anspruch auf eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, die in zentralen Bereichen der Daseinsvorsorge und für die Aufrechterhaltung zentraler staatlicher Funktionen eine Schlüsselstellung besitzen.


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