E-Rezepte in Pflegeheimen: Neue Regelung erleichtert Zusammenarbeit mit Apotheken und Arztpraxen
Am 02. Juli 2026 ist das Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) in Kraft getreten. Mit der darin enthaltenen Änderung des § 12a Apothekengesetz wurde eine Übergangsregelung geschaffen, die die Abläufe bei der Arzneimittelversorgung in stationären Pflegeeinrichtungen vereinfachen soll.
Nach der Neuregelung können heimversorgende Apotheken mit Ärztinnen und Ärzten vereinbaren, dass Verschreibungen – einschließlich elektronischer Rezepte (E-Rezepte) – direkt von der Arztpraxis an die versorgende Apotheke übermittelt werden.
Voraussetzung ist ein bestehender Versorgungsvertrag zwischen der Pflegeeinrichtung und der Apotheke. Zudem gilt die Regelung nur für Bewohnerinnen und Bewohner, die einer Versorgung über die heimversorgende Apotheke zugestimmt haben. Die freie Apothekenwahl bleibt weiterhin bestehen.
Ziel der Neuregelung ist es, Pflegeeinrichtungen von vermeidbarem Verwaltungsaufwand zu entlasten. Insbesondere die bislang notwendige Weiterleitung von Verschreibungen an die Apotheke soll dadurch reduziert werden.
Pflegeeinrichtungen sollten gemeinsam mit ihren Vertragsapotheken und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten die künftige Gestaltung des Prozesses abstimmen. Dabei sollte sichergestellt werden, dass die Einrichtung weiterhin über ausgestellte Verschreibungen informiert wird.
Die Regelung ist als Übergangslösung bis zur vollständigen technischen Anbindung der Pflegeeinrichtungen vorgesehen und gilt befristet bis zum 31. Dezember 2028.
Weitere Informationen:
§ 12a Apothekengesetz (ApoG) >


