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Einsatz ukrainischer Pflege- und Betreuungskräfte in Einrichtungen nach § 20a Infektionsschutzgesetz

Paritätischer Gesamtverband | Fachinfo • Apr. 02, 2022

Aufgrund des Krieges in der Ukraine fliehen derzeit viele Menschen nach Deutschland, die teilweise betreuungs- oder pflegebedürftig sind. Nicht selten kommen diese Menschen in (größeren) Gruppen und in Begleitung ihrer vertrauten ukrainischen Pflege- und Betreuungskräfte hier an. Um sie adäquat unterzubringen, werden derzeit verstärkt (auch) paritätische Einrichtungen der Eingliederungshilfe oder Pflegeeinrichtungen angesprochen.


Sollten sich diese bereitfinden, behinderte oder pflegebedürftige Ukrainer und Ukrainerinnen aufzunehmen und, um dafür zum Beispiel die personellen Kapazitäten aufzubauen und/oder die Sprachbarriere zu überwinden, die (mitgeflohenen) ukrainischen Pflege- und Betreuungskräfte einsetzen wollen, ergibt sich regelmäßig ein rechtliches Problem im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht.

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