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Geplant: Abfragemöglichkeiten des Arbeitgebers zum Impf- und Serostatus von Beschäftigtet

Redaktion • Sept. 05, 2021

Arbeitgeber in der Pflege sollen künftig die Möglichkeit erhalten, bei Ihren Beschäftigten den Impf- und Serostatus zu erfragen. Dies geht aus dem aktuellen Änderungsantrag zum Aufbauhilfegesetz 2021 - Änderungen in den §§ 28a und 36 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – hervor.


Die zuständigen Ausschüsse haben am Freitag den Änderungsantrag zu § 28a und § 36 in der anliegenden Fassung beschlossen. Künftig soll nach Angaben der Bundesregierung für die Beschäftigten von Kitas, Schulen und Pflegeheime eine Auskunftspflicht gegenüber ihren Arbeitgeber gelten. Aufgrund der gewonnenen Informationen zum Impf- und Serostatus* können Arbeitgeber dann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden. Diese Regelung gilt nur, sofern (und solange) der Bundestag eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat.
 
Am Dienstag, den 7. September 2021, soll der Änderungsantrag im Bundestag im Rahmen des Gesetzesentwurfs zum Aufbauhilfegesetz 2021 verabschiedet werden. Am darauffolgenden Freitag, den 10. September 2021, sollen die Änderungen dann durch den Bundesrat. Der Vorgang ist ohne weitere Anhörungen geplant, d. h. die Regelung wird für die vorgenannten Einrichtungen voraussichtlich ab Mitte September 2021 relevant werden.


Änderungsantrag zum Aufbauhilfegesetz 2021 (PDF)

* Erläuterungen in Wikipedia zum Begriff Serelogie / Serostatus:


Als Serologie bezeichnet man die Wissenschaft und Lehre von den Antigen-Antikörper-Reaktionen, soweit sie in vitro ablaufen. Sie ist demnach ein Teilgebiet der Immunologie. Ein Teilgebiet der Serologie ist seit Anfang des 20. Jahrhunderts[1] die forensische Serologie.


Die Serologie befasst sich unter anderem mit der Entwicklung spezifischer Nachweise von Antigenen und Antikörpern. Das ist möglich, weil Antigen-Antikörper-Reaktionen sehr spezifisch sind. Damit werden einerseits Antigenträger identifiziert (wie zum Beispiel von Krankheitserregern Infizierte); andererseits werden durch den Nachweis bestimmter Antikörper im Blut die entsprechenden Krankheiten diagnostiziert.


Für den Serostatus gibt es zwei Möglichkeiten:


  • Als seropositiv werden Individuen bezeichnet, bei denen Antikörper gegen ein bestimmtes Antigen gefunden werden.


  • Bei negativem Befund ist das Individuum seronegativ (Zum Beispiel, wenn kein Rheumafaktor nachweisbar ist).


Dem Nachweis von Antikörpern sind jedoch Grenzen gesetzt aufgrund zweier zeitlicher Faktoren: Zum einen muss der infizierte Organismus mit der Bildung von Antikörpern begonnen haben, zum zweiten müssen diese in ausreichender Konzentration vorliegen.

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