GKV-Spitzenverband aktualisiert Informationen zum elektronischen Abrechnungsverfahren

18. August 2026

Der GKV-Spitzenverband hat seine Broschüre zum elektronischen Abrechnungsverfahren nach § 302 SGB V mit Stand 14. August 2026 aktualisiert.


Die Broschüre richtet sich an „Sonstige Leistungserbringer“ und erläutert die wesentlichen technischen und organisatorischen Anforderungen für den elektronischen Datenaustausch mit den gesetzlichen Krankenkassen. Für Pflegeeinrichtungen und -dienste relevant sind insbesondere die Regelungen zur häuslichen Krankenpflege und Haushaltshilfe sowie zur außerklinischen Intensivpflege.


Behandelt werden unter anderem:


  • Voraussetzungen für die elektronische Abrechnung, insbesondere Institutionskennzeichen (IK) und geeignete Abrechnungssoftware,
  • Aufbau und Übermittlung der elektronischen Abrechnungsdaten,
  • Bedeutung der jeweils aktuellen Kostenträgerdatei,
  • Anforderungen an Verschlüsselung und Datenschutz,
  • Daten- und Belegannahmestellen sowie
  • kassenspezifische Regelungen für AOK, BKK, IKK, SVLFG, KNAPPSCHAFT und Ersatzkassen.


Aktuelle Änderung: Mit der Fassung vom 14. August 2026 wurden im Abschnitt zu den Ersatzkassen die Angaben zur Techniker Krankenkasse (TK) aufgrund eines Dienstleisterwechsels für den Abrechnungscode 30, Unterverfahren Haushaltshilfe (HHH), angepasst. Die Abrechnung der Haushaltshilfe erfolgt hier nun unmittelbar über die Techniker Krankenkasse.


Hinweis für Einrichtungen: Da Änderungen der Daten- und Belegannahmestellen fortlaufend in die Kostenträgerdateien übernommen werden, sollte bei der Abrechnung stets die jeweils aktuelle Fassung verwendet werden.