Information zu Beratungsbesuchen nach § 37 Abs. 3 SGB XI

30. Januar 2026

Pflegebedürftige mit Pflegegeld haben Anspruch auf Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI – teilweise verpflichtend, teilweise freiwillig. Besonders bei den Pflegegraden 4 und 5 kommt es dabei häufig zu Missverständnissen. Ein aktuelles Fachrundschreiben des Paritätischen Landesverbandes stellt klar, wie viele Beratungen tatsächlich verpflichtend sind, welche optional genutzt werden können und unter welchen Bedingungen auch Videoberatungen zulässig sind.


Regelungen im Überblick


Pflegegrade 2 bis 5 (Pflegegeldbezug)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen
halbjährlich einen Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit abrufen.
Zwei Beratungsbesuche pro Jahr sind verpflichtend.


Pflegegrade 4 und 5 (zusätzliche Beratungsoption)
Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können
vierteljährlich, also bis zu viermal jährlich, eine Beratung in Anspruch nehmen.
Verpflichtend sind weiterhin nur zwei Beratungsbesuche pro Jahr.
→ Die zusätzlichen Beratungen sind
freiwillig und keine Pflicht.


Pflegegrad 1
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben
Anspruch auf eine halbjährliche Beratung, sind jedoch nicht verpflichtet, diese wahrzunehmen.


Pflegesachleistungsempfänger
Pflegebedürftige, die Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst erhalten, können
ebenfalls halbjährlich eine

Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
→ Auch hier besteht
keine Verpflichtung.


Videoberatung – befristete Sonderregelung


Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 kann auf Wunsch der pflegebedürftigen Person jede zweite Beratung auch per Videokonferenz durchgeführt werden.

Dabei gilt:

  • Die erste Beratung muss immer in der Häuslichkeit stattfinden.
  • Die technischen Anforderungen gemäß § 365 Absatz 1 Satz 1 SGB V sind einzuhalten.


Bedeutung für Pflegedienste


Für Pflegedienste ergeben sich keine inhaltlichen Änderungen bei der Durchführung der Beratungen. Wichtig ist jedoch eine klare Kommunikation gegenüber Pflegegeldempfängern, insbesondere in den Pflegegraden 4 und 5:

  • Zwei Beratungsbesuche pro Jahr sind verpflichtend.
  • Bis zu vier Beratungen pro Jahr sind zulässig, aber nicht verpflichtend.


Gesetzliche Grundlage (Auszug § 37 Abs. 3 SGB XI, gültig ab 01.01.2026)

„Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5, die Pflegegeld nach Absatz 1 beziehen, haben halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen; Pflegebedürftige der Pflegegrade 4 und 5 können vierteljährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch, halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit abzurufen.
Beziehen Pflegebedürftige von einem ambulanten Pflegedienst Pflegesachleistungen, können sie ebenfalls halbjährlich einmal eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit in Anspruch nehmen.
Auf Wunsch der pflegebedürftigen Person erfolgt im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis einschließlich 31. März 2027 jede zweite Beratung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 per Videokonferenz.
Die erstmalige Beratung nach den Sätzen 1 bis 3 hat in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen.“


Hinweis: Die Informationen basieren auf einem Fachrundschreiben des Paritätischen Landesverbandes vom 29.01.2026.

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