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Häusliche Krankenpflege: Neue Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden

Paritätischer Gesamtverband • Dez. 17, 2021

Am 28. Oktober 2021 wurden in der Bundesschiedsstelle HKP Regelungen zu einem neuen § 6 der Bundesrahmenempfehlung nach § 132a Abs. 1 SGB V zu Anforderungen an die Eignung von spezialisierten Leistungserbringern zur Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Verordnungen nach Nr. 31a HKP-RL) geeint.


In den bisherigen Bundesrahmenempfehlungen werden die bisherigen §§ 6 – 9 zu §§ 7 – 10. Der neue § 6 tritt zum 01.01.2022 in Kraft.Mit den Änderungen wird abgestrebt, dass die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden (Nr. 31a HKP-RL) durch Leistungserbringer erfolgt, die sich auf die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden spezialisiert haben (spezialisierte Leistungserbringer). Dies können spezialisierte ambulante Pflegedienste sein, die diese Leistung in der Häuslichkeit des Patienten erbringen. Des Weiteren kann die Versorgung von chronischen und schwer heilenden Wunden auch in spezialisierten Einrichtungen an einem geeigneten Ort außerhalb der Häuslichkeit von Versicherten erfolgen, in sogenannten Wundzentren. Beide müssen einen Versorgungsvertrag nach § 132a Abs. 4 SGB V haben.


Zum Fachrundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes mit Dokumenten zum Download (Link)

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