⚖️!! Kurzzeitpflege Saarland: Neue Vereinbarung nach § 132h SGB V gilt ab 2026

Redaktion • 19. Dezember 2025

Zum 1. Januar 2026 tritt eine weiterentwickelte Vereinbarung gemäß § 132h SGB V für Leistungen der Kurzzeitpflege nach § 39c SGB V in Kraft. Hintergrund ist die Anpassung an den seit dem 1. Januar 2025 geltenden weiterentwickelten Rahmenvertrag nach § 75 SGB XI, der neue Formen der Kurzzeitpflege – insbesondere das Fix-Flex-Modell – eingeführt hat.


SPG und Krankenkassen haben sich auf eine überarbeitete Fassung verständigt. Neben redaktionellen Anpassungen wurde in § 2 klargestellt, dass die Vergütung des Pflegegrads 3 für die gesamte Dauer des Kurzzeitpflegeaufenthalts gilt – unabhängig davon, ob der Pflegegrad rückwirkend zuerkannt wurde.


Die neue Vereinbarung befindet sich im Unterschriftsverfahren und ist bereits in der SPG-Vertragsdatenbank unter „Kurzzeitpflege SGB V“ veröffentlicht.


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