Neue DGUV Vorschrift 2 tritt bei der BGW in Kraft

4. Juni 2026

Für Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens gelten ab dem 1. Juni 2026 neue Regelungen zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Die BGW informiert über wichtige Änderungen der DGUV Vorschrift 2.


Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hat die überarbeitete DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ veröffentlicht. Die neue Unfallverhütungsvorschrift tritt für die Mitgliedsbetriebe der BGW am 1. Juni 2026 in Kraft und ersetzt die bisherige Fassung aus dem Jahr 2011.


Die Vorschrift regelt die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung von Unternehmen und Einrichtungen. Ziel ist es, Arbeitgeber bei der Organisation von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Dabei werden die Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten sowie Fachkräften für Arbeitssicherheit konkretisiert.


Zu den wichtigsten Änderungen gehört die Ausweitung der vereinfachten Regelbetreuung für kleinere Betriebe. Künftig können Einrichtungen mit bis zu 20 Beschäftigten die Regelbetreuung nach Anlage 1 nutzen. Bislang lag diese Grenze bei zehn Beschäftigten. Für diese Betriebe gelten vereinfachte Anforderungen ohne feste Einsatzzeiten. Erst ab mehr als 20 Beschäftigten greift die umfangreichere Regelbetreuung nach Anlage 2.


Darüber hinaus sollen die Regelungen verständlicher, praxisnäher und flexibler werden. Erstmals wird die Vorschrift durch die DGUV Regel 100-002 ergänzt, die zentrale Begriffe erläutert und Umsetzungshilfen für die Praxis bietet. Zudem werden digitale Betreuungsformen ausdrücklich berücksichtigt.


Die BGW weist darauf hin, dass für ihre Mitgliedsbetriebe eine Übergangsfrist bis zum 31. Mai 2027 gilt. In diesem Zeitraum sollten bestehende Verträge mit Betriebsärztinnen, Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit überprüft und gegebenenfalls an die neuen Vorgaben angepasst werden. Insbesondere Einrichtungen mit 10 bis 20 Beschäftigten könnten von den neuen Betreuungsmöglichkeiten profitieren.


Quelle:

BGW: DGUV Vorschrift 2 – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte sowie Fachkräfte für Arbeitssicherheit >


Teilen