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Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

Redaktion • Sept. 23, 2021

Am 21.09.2021 wurde die Neufassung der Corona-Testverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht, die mit Wirkung vom 11.10.2021 in Kraft treten wird.


Wesentlichen Hinweise in den Stellungnahmen des PARITÄTISCHEN  und der BAGFW hinsichtlich der


  • Erweiterung der zur eigenverantwortlichen Beschaffung, Nutzung und Refinanzierung von PoC-Antigentests oder Antigentests zur Eigenanwendung berechtigten Einrichtungen, insbesondere um die von der STIKO empfohlenen Frauenhäuser und vergleichbaren Schutzeinrichtungen sowie um Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, der 


  • uneingeschränkten Erweiterung des zur kostenfreien Testung mittels PoC-Antigentest anspruchsberechtigten Personenkreises um nicht-geimpfte Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres sowie um nicht-geimpfte Personen bei Nachweis behördlich angeordneter Präsenztermine sowie der


  • Gleichstellung eines Schwerbehindertenausweises mit einer ärztlichen Bescheinigung über eine medizinische Kontraindikation zur Corona-Schutzimpfung


wurden nicht in die TestV aufgenommen.


Wichtige Inhalte:


  • Personen mit mehr als drei Monate nach Vollendung des 12. und vor Vollendung des 18. Lebensjahres zum Zeitpunkt der Testung sind nun bis zum 31.12.2021 (anstatt bis zum 30.11.2021) anspruchsberechtigt.


  • Personen vor Vollendung des 12. Lebensjahres sowie Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung das 12. Lebensjahr vollendet haben, bleiben uneingeschränkt anspruchsberechtigt.


  • Ferner haben bis zum 31.12.2021 zum Testzeitpunkt Schwangere wie auch Studierende, bei denen eine Schutzimpfung mit anderen als den vom Paul-Ehrlich-Institut genannten Impfstoffen erfolgt ist, Anspruch auf kostenfreie PoC-Antigentestung.


  • Auch erhalten Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus in Absonderung befinden, Anspruch auf PoC-Antigentestung, sofern die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist.


  • Der im Entwurf avisierte Testanspruch bei medizinisch festgestellter Kontraindikation sowie für Teilnehmende klinischer Studien zur Wirksamkeit von Corona-Schutzimpfstoffen bleibt erhalten.


Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronavirus-Testverordnung – TestV) Vom 21. September 2021 (PDF)

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