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Pflege-Schutzschirm: Nachweisverfahren deutlich verschärft

Redaktion • Mai 19, 2022

Der GKV-Spitzenverband hat die Nachweispflichten der Kostenerstattungs-Regelungen gem. § 150 Abs. 3 SGB XI mit Datum 28.04.2022 verschärft. Dies wird insbesondere bei den Anlagen zu der Regelung deutlich. Sie gelten rückwirkend.


Die weitgehende Nachweislast betrifft die Darlegung der Kosten und Erlöse im entsprechenden Zeitraum sowie Angaben zum SARS-CoV-2 Infektionsgeschehen im Antragsmonat. Diese sollen differenziert nach


  • ausgefallenen Arbeitstagen aufgrund von SARS-CoV-2 infizierten Personals,
  • ausgefallenen Arbeitstagen aufgrund von Quarantäne des Personals,
  • Anzahl der mit SARS-CoV-2 infizierten zu versorgenden Personen,
  • Anzahl der zu versorgenden Personen in Quarantäne,
  • Behördliche Anordnungen zur Eindämmung der Infektionsgefahr,
  • Begründung selbst auferlegter Aufnahmestopps,


Soweit diese Angaben in den Einrichtungen nicht, nicht mehr oder nur im begrenzten Umfang vorliegen, wäre dies entsprechend zu begründen.


Der Paritätische Gesamtverband hatte im Vorfeld gegen das jetzt vorgesehene Nachweisverfahren interveniert, da es schlichtweg unmöglich sei, die geforderten Angaben nachträglich für den gesamten Erstattungszeitraum so detailliert zu erheben. Der dazu personelle und zeitliche Aufwand sei unverhältnismäßig.


Die Mitgliedsorganisationen des Paritätischen Landesverband wurden bzw. werden mit Fachrundschreiben weitergehend informiert.

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