Blog-Layout

Pflegetarif: Zeit zur Entscheidung

Redaktion • Juli 29, 2021

Durch die Vorgaben im Rahmen der Pflegereform (GVWG) ist der Entscheidungsdruck auf nicht-tarifgebundene Einrichtungen gestiegen. Da für die meisten Einrichtungen im Herbst neue Vergütungsverhandlungen anstehen, sollte die strategische Ausrichtung der Einrichtungen vor der nächsten Verhandlung geklärt sein.


Folgende Optionen sind für nicht-tarifgebundene Einrichtungen denkbar:


  1. Beitritt zu einem Arbeitgeberverband, der die Rolle einer Tarifpartei gegenüber einer Arbeitnehmervertretung (Gewerkschaft) übernimmt. Damit kommt wird die Einrichtung „tarifgebunden“. Für Einrichtungen unter dem Dach des Paritätischen Rheinland-Pfalz/Saarland kann dies über den Beitritt zu der Paritätischen Tarifgemeinschaft e.V. (PTG) erfolgen. Aktuell werden Tarifverhandlungen vorbereitet. Im Frühjahr 2022 sollen Tarifverhandlungen stattfinden. Diese Option wird vom Paritätischen Rheinland-Pfalz favorisiert.
  2. Die Aufnahme eigener Verhandlungen mit einer anerkannten Arbeitnehmervertretung und der Abschluss eines „echten“ Haustarifvertrages. Diese Option sollte - wenn überhaupt - nur von großen Trägern gewählt werden, da aufgrund der rechtlichen Komplexität in erheblichen Umfang qualifizierte Personalressourcen erforderlich sind.
  3. Die Übernahme bestehender Arbeitsvertragsrichtlinien in die Arbeitsverträge der Mitarbeiter. Diese Option bietet sich an, wenn eine Einrichtung - aus welchen Gründen auch immer - eine tarifvertragliche Regelung ablehnt. Für die Mitglieder des Paritätischen bieten sich dabei die Arbeitsvertragsbedingungen des Paritätischen (AVB) an, die sowohl die Rahmenbedingungen, als auch differenzierte Gehaltstabellen enthalten. Empfohlen wird AVB II, da er gegenüber dem „alten“ AVB die aktuelleren Bedingungen enthält. Der AVB wird regelmäßig fortgeschrieben; die Entscheidung darüber treffen der Gesamtverband und die Landesverbände des Paritätischen.
  4. Die (weitere) Anwendung eigener Vergütungsstrukturen. Dabei muss zum einen darauf geachtet werden, dass die Bezahlung entsprechend einer tariflichen Entlohnung nicht unterschritten werden darf und zum anderen, dass die Bezahlung auch nicht mehr als 10% gegenüber einem regional vergleichbaren Tarif überschritten werden darf. Entsprechende Überprüfungen aller Komponenten (Zulagen, Einstufungen etc.) gestaltet sich in der Praxis als äußerst schwierig. Diese Option wird daher vom Paritätischen nicht empfohlen.


Für die Optionen 2- 4 gilt, dass sie gem. § 72 Abs. 3b SGB XI einem externen Vergleich im räumlichen, zeitlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich hinsichtlich tariflich gezahlter Entlohnung, standhalten müssen.


Weitere Hinweise:


Pflegeinform Themenseite „Personal- & Tariffragen“ (Link)


Pflegeinform Themenseite „Pflegereform 2021“ (Link)


Fachinformation des Paritätischen Gesamtverbandes vom 14.07.2021 GVWG – Tarifliche Entlohnung: Was ist jetzt zu tun? (Link)

Teilen

Share by: