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Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI

Redaktion • Mai 22, 2022

Am 15. April 2021 hat der GKV-Spitzenverband Regelungen zur Durchführbarkeit von Qualitätsprüfungen nach § 114 Abs. 2a SGB XI beschlossen. Dabei geht es vor allem darum, unter welchen Voraussetzungen Prüfaufträge angesichts der aktuellen Infektionslage angemessen sind und welche spezifischen Vorgaben, insbesondere zur Hygiene, zu beachten sind.


Die Regelungen vom 15. April 2021 sind aufgrund der Entwicklungen der SARS-CoV-2-Pandemie mit Stand zum 09. März 2022 gemeinsam mit dem Medizinischen Dienst Bund und dem Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. sowie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit angepasst worden.  Dabei wurde einiges redaktionell gestrafft und beispielsweise die Wiederholungsprüfungen sind neu aufgenommen. Außerdem tragen Prüfer/-innen bei Qualitätsprüfungen im persönlichen Kontakt mit Versicherten sowie deren Zu- und Angehörigen grundsätzlich eine FFP2-Schutzmaske. Auch die Testpflicht der Prüfenden vor Betreten der Einrichtung ist jetzt klarer definiert.
 

Die Regelungen sind für die Landesverbände der Pflegekassen, die Medizinischen Dienste und den Prüfdienst des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V. verbindlich.


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