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Saarland ändert Corona-Regeln für Einrichtungen

Redaktion • Apr. 04, 2022

Mit Schreiben vom 01.04.2022 hat die Heimaufsicht des Saarlandes über die Anpassung der Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (VO-CP) informiert. Hintergrund ist die Neufassung des Infektionsschutzgesetz (IfsG) auf Bundesebene. Die Rechtsverordnung trat mit Wirkung zum 03.04.2022 in Kraft.


Nach dem derzeit gültigen IfSG ist die Verpflichtung zur Vorhaltung von Infektionsschutz-, Hygiene- und Reinigungskonzepten, Abstandsgeboten und Kontaktbeschränkungen ohne dass ein parlamentarisch festgestellter Hotspot vorliegt, nicht mehr enthalten. Daher entfallen diese Regelungen in der VO-CP des Saarlandes und auch dem Landesrahmenkonzept zum Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege und dem Musterkonzept für Einrichtungen der Tagespflege. Das Landesrahmenkonzept zum Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege und das Musterkonzept für Einrichtungen der Tagespflege werde derzeit anhand der bundesgesetzlichen Regelungen überarbeitet, so die Heimaufsicht in ihrem Schreiben.


Weiterhin wird auf die Empfehlungen des RKI, insbesondere Prävention und Management von COVID-19 in Alten- und Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen“ des RKI hingewiesen.


Für Bewohnerinnen und Bewohner, Beschäftigte und Besuchende der Einrichtung seien die Vorgaben zur Testung und Maskentragung, vorbehaltlich abweichender bundesgesetzlicher Regelungen nach Maßgabe des Landesrahmenkonzeptes zum Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege vom 18.02.2022, einzuhalten.


Die Ausgestaltung des Besuchsmanagements obliege der jeweiligen Einrichtung bzw. dem Träger. Für Besuchende entfällt aufgrund der bundesgesetzlichen Regelung die vormals gültige 2G-Plus-Regelung ab dem 03.04.2022, so dass Besuchende unabhängig ihres Immunisierungsstatus einer Testverpflichtung mit entsprechendem Testnachweis gemäß § 22a Abs. 3 IfSG unterliegen.

 

Auszug aus der aktuell gültigen Verordnung zur Bekämpfung der Corona-Pandemie (§ 6 VO-CP):


1) In Einrichtungen der teilstationären Tages- und Nachtpflege gemäß § 1a Absatz 3 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes sind Gäste, Beschäftigte und Besuchende nach den Vorgaben des jeweils aktuell geltenden Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zu testen. Die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß dem jeweils aktuell geltenden Landesrahmenkonzept des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie sind einzuhalten.


(2) Für Betreuungsgruppenangebote für Pflegebedürftige, die als Angebot zur Unterstützung im Alltag gemäß § 45a SGB XI anerkannt sind, gilt gemäß § 28a Abs. 7 Nr. 1a IfSG die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz).


(3) Einrichtungen nach § 1a Absatz 1 und 2 des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes haben die Vorgaben des Landesrahmenkonzepts des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie zur Testung von Bewohnerinnen und Bewohnern, Besuchenden und Beschäftigten sowie die Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung einzuhalten.

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