Saarland: Zuzahlungsdarlehen für Heimbewohner 2027

28. Oktober 2026

Das Landesamt für Soziales (LAS) im Saarland hat die stationären Pflegeeinrichtungen mit Schreiben vom 20. Oktober 2026 über das Verfahren zur darlehensweisen Übernahme gesetzlicher Zuzahlungen zur Krankenversicherung für das Jahr 2027 informiert. Grundlage ist § 37 Abs. 2 SGB XII.


Wer kann die Regelung in Anspruch nehmen?


Die Regelung betrifft Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, für die das LAS als überörtlicher Sozialhilfeträger die verbleibenden Kosten der stationären Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII übernimmt und die einen Barbetrag nach § 27b Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB XII erhalten.


Das LAS kann die Zuzahlungen bis zur individuellen Belastungsgrenze nach § 62 SGB V als Darlehen übernehmen und unmittelbar an die Krankenkasse zahlen. Die Rückzahlung erfolgt in gleichen monatlichen Teilbeträgen, die vom Barbetrag einbehalten werden.


Was müssen Pflegeeinrichtungen beachten?


Das LAS weist darauf hin, dass bislang viele Einrichtungen die Zuzahlungen nach Abstimmung mit den Bewohnerinnen und Bewohnern unmittelbar aus deren Barbetragsguthaben an die Krankenkassen gezahlt haben. Dieses Verfahren kann auch 2027 fortgeführt werden.


Für die Umsetzung gelten folgende Hinweise:


  • Einrichtungen, in denen niemand das Darlehen nutzen möchte, können dies dem LAS formlos per E-Mail oder Fax mitteilen.
  • Für Bewohnerinnen und Bewohner, die das Darlehen in Anspruch nehmen möchten und nicht widersprechen, ist die ausgefüllte Aufstellung des LAS bis spätestens 30. Oktober 2026 einzureichen.
  • Nach Eingang der Aufstellung meldet das LAS die betreffenden Personen bei der zuständigen Krankenkasse und überweist die Zuzahlungsbeträge.
  • Die Krankenkassen stellen anschließend die Befreiungsausweise für 2027 aus.


Belastungsgrenze und Rückzahlung


Die monatliche Rückzahlung beginnt grundsätzlich im Januar 2027. Bei einer ganzjährigen Inanspruchnahme entspricht die monatliche Rate einem Zwölftel der individuellen Belastungsgrenze.


Für 2026 nennt das LAS folgende Beträge:

  • 67,56 Euro bei anerkannter schwerwiegender chronischer Erkrankung
  • 135,12 Euro in den übrigen Fällen

Für 2027 können sich diese Beträge erhöhen.


Weitere Informationen


Das Rundschreiben vom 20. Oktober 2026 enthält die Einzelheiten zum Verfahren sowie eine Anlage zur Meldung der betroffenen Bewohnerinnen und Bewohner.