Vergütungen 2027: Grundlohnsumme steigt um 3,42 Prozent

15. September 2026

Die für Vergütungsverhandlungen relevante Veränderungsrate der Grundlohnsumme für das Jahr 2027 beträgt 3,42 Prozent. Der Wert wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist insbesondere für die Vergütungsentwicklung in der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege von Bedeutung.


Die nach § 71 Abs. 3 SGB V festgestellte Veränderungsrate beträgt für 2027 3,42 Prozent. In diesem Wert ist die für 2027 vorgesehene Minderung um einen Prozentpunkt bereits berücksichtigt.


Relevant ist die Veränderungsrate insbesondere für Leistungserbringer nach § 132a SGB V (häusliche Krankenpflege – HKP) sowie § 132l SGB V (außerklinische Intensivpflege – AKI).


Besonderheit bei Tarifsteigerungen


Für tarifgebundene Leistungserbringer gilt bis zum 29. Juli 2028 eine Sonderregelung. Tariflich bedingte Vergütungssteigerungen oberhalb der Veränderungsrate können in begrenztem Umfang zusätzlich berücksichtigt werden.


Vereinfacht bedeutet dies für 2027:


  • Tarifsteigerungen bis 3,42 Prozent können vollständig berücksichtigt werden.
  • Bei darüber hinausgehenden Tarifsteigerungen kann zusätzlich die Hälfte der Differenz zwischen der tariflichen Steigerung und der Veränderungsrate berücksichtigt werden.


Bei einer tariflichen Gehaltssteigerung von beispielsweise 5 Prozent ergibt sich damit eine berücksichtigungsfähige Steigerung von 4,21 Prozent: 3,42 Prozent zuzüglich der Hälfte der Differenz von 1,58 Prozent.


Hintergrund: Pflegeinform hatte bereits am 11. Juli über die gesetzlichen Änderungen und deren Auswirkungen auf ambulante Pflegedienste berichtet.
Bundestag beschließt Gesundheitsreform – Auswirkungen auf ambulante Pflegedienste


Perspektivisch auch für Vergütungsverhandlungen nach SGB XI relevant


Die Entwicklung der Grundlohnsumme könnte künftig auch für die Vergütungsverhandlungen in der Pflege nach SGB XI größere Bedeutung erhalten. Im Rahmen der laufenden Reformdiskussion zur Pflegeversicherung ist vorgesehen, die Entwicklung der Vergütungen stärker an die Grundlohnsummenentwicklung zu koppeln beziehungsweise Vergütungssteigerungen entsprechend zu begrenzen.


Eine solche Regelung würde insbesondere die Frage berühren, in welchem Umfang tariflich bedingte Personalkostensteigerungen oberhalb der Grundlohnsummenentwicklung künftig in den Pflegesätzen berücksichtigt werden können.


Wichtig: Diese Änderungen für den Bereich des SGB XI sind derzeit noch nicht beschlossen. Für die aktuellen Vergütungsverhandlungen gelten weiterhin die bestehenden gesetzlichen Regelungen.


Pflegeinform wird über die weitere Entwicklung im Gesetzgebungsverfahren berichten.


Qelle:

Was ist die Grundlohnrate?


Die Grundlohnrate (§ 71 Abs. 3 SGB V) beschreibt die jährliche Veränderung der beitragspflichtigen Einnahmen aller Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung.  Die Berechnung bezieht sich auf den Zeitraum der zweiten Hälfte des Vorjahres und der ersten Hälfte des laufenden Jahres im Vergleich zu den entsprechenden Zeiträumen der Vorjahre.


Sie wird jährlich vom Bundesministerium für Gesundheit bis zum 15. September eines jeden Jahres bekannt gemacht und dient in verschiedenen Bereichen des Gesundheitswesens als Orientierungswert für Vergütungsentwicklungen.


Kritiker weisen darauf hin, dass die Grundlohnrate zwar die Einnahmeentwicklung der gesetzlichen Krankenversicherung widerspiegelt, jedoch nicht zwangsläufig die tatsächlichen Kostenentwicklungen der Leistungserbringer. Gerade tarifbedingte Personalkosten sowie steigende Energie- und Sachkosten können deutlich stärker steigen als die Grundlohnrate.


Entwicklung der Grundlohnrate

Jahr Grundlohnrate Jahr Grunndlohnrate
2016 2,95 % 2021 2,53 %
2017 2,50 % 2022 2,29 %
2018 2,97 % 2023 3,45 %
2019 2,65% 2024 4,22 %
2020 3,65 % 2025 4,41 %