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EpiLage-Fortgeltungsgesetz in 3. Lesung beschlossen

Von Redaktion aktualisiert • März 08, 2021
08.03.21
EpiLage-Fortgeltungsgesetz in 3. Lesung beschlossen

Der Bundestag hat in der letzten Woche das EpiLage-Fortbildungsgesetz beschlossen. Die Regelungen des Pflegeschutzschirm bleiben in der bisherigen Form erhalten. Damit wurde eine wesentliche Forderung der Pflegeverbände erfüllt. Beschlossen wurde auch eine Erhöhung der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel von 40 auf 60 Euro befristet bis zum 31.12.2021.

Die notwendige Zustimmung im Bundesrat soll noch im März erfolgen.
11.02.21
Zustimmung und scharfe Kritik am EpiLage-Fortgeltungsgesetz

Das Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen – (EpiLage-Fortgeltungsgesetz) wurde am 09.02.21 vom Bundeskabinett beschlossen. Darin ist vorgesehen, dass eine Verlängerung des Pflegeschutzschirmes - der nach der bisherigen Regelung am 31.03.2021 ausläuft - um jeweils 3 Monate, durch Beschluss des Deutschen Bundestages, verlängert werden kann. Der Entwurf enthält, gegenüber der bisherigen Regelung, deutliche Verschlechterungen für Pflegeeinrichtungen.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft freie Wohlfahrtspflege BAGFW und andere Verbände haben die Verlängerung begrüßt. Die geplanten Einschnitte im Pflegeschutzschirm, verankert im § 150 SGB XI, wurden jedoch scharf kritisiert.

In der Stellungnahme der BAGFW ist ausgeführt:

„…Die Verbände der BAGFW kritisieren aufs Schärfste die in den neuen Absätzen 2a und 5a erfolgende Beschränkung der im Rahmen des Schutzschirms nach § 150 Absatz 2a möglicherweise geltend zu machenden Mindereinnahmen auf Situationen, in denen der Betrieb von Einrichtungen und Angebote nach § 45a SGB XI aufgrund behördlicher Auflagen oder landesrechtlicher Regelungen geschlossen oder eingeschränkt werden. Denn in der Praxis führen nicht nur Landesverordnungen oder behördliche Auflagen, sondern auch die Verringerung der Gruppengröße in Folge von einzuhaltenden Abstands- und Hygieneregelungen zu verminderten Gruppengrößen und damit zu Mindereinnahmen.

Eine zweite Hürde, die aus unserer Sicht in den Neuregelungen der Absätze 2a und 5a nicht akzeptabel ist, ist die Prüfung der Pflegekassen als Zahlungsvoraussetzung bei der Geltendmachung von Mindereinnahmen aufgrund behördlicher oder landesrechtlicher Anordnungen. In der Praxis zeigt sich zudem, dass z.B. Quarantäneanordnungen etc. aufgrund der knappen Personalsituation des ÖGD oftmals nur mündlich bzw. telefonisch erfolgen. Das erschwert den Nachweis zusätzlich. Im Ergebnis können die Neuregelungen zu einer Existenzgefährdung insbesondere kleiner und kleinster Einrichtungen führen. Wir lehnen die Neuregelungen daher ab.

Absatz 5c: Nicht verbrauchte Mittel nach § 45a/b SGB XI

Die Verlängerung der Übertragbarkeit von nicht verbrauchten Mitteln für Angebote zur Unterstützung aus dem Jahr 2019 und 2020 bis zum 30.09.2021 ist zunächst einmal zu begrüßen. Da aber sogar die Mittel aus dem Jahr 2019 in 2020 noch nicht verausgabt werden konnten, sollte auch diese Frist auf den 31.12.2021 gesetzt werden…“

Daneben weisen die Verbände auch darauf hin, dass die nicht erstatteten Mindereinnahmen bei den Investitionskosten jetzt schon eine hohe Belastung für viele Pflegeeinrichtungen darstellt.

Der Entwurf wird jetzt im Bundestag beraten.



Fachrundschreiben des Paritätischen Gesamtverbandes vom 12.02.21 (Link)

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