Blog-Layout

Bundesrat stimmt Infektionsschutzgesetz zu

Redaktion • Sept. 18, 2022

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 16.09.2022 dem COVID-19-Schutzgesetz zugestimmt, welches der Bundestag am 08.09.2022 verabschiedet hatte. Nach Ausfertigung und Verkündung des COVID-19-Schutzgesetzes kann es in Teilen bereits am 24. September 2022 in Kraft treten.


Die darin enthaltenen Rechtsgrundlagen für Schutzmaßnahmen werden vom 01. Oktober 2022 bis einschließlich 07. April 2023 gelten.


In Pflegeeinrichtungen gilt für Mitarbeitende, Bewohner und Besucher die Pflicht zum Tragen einer FFP-2 Maske sowie die Durchführung eines Antigen-Schnelltestes. Die einrichtungsbezogene Impfpflicht entfällt zum 01.01.2023.


Es wird unterschieden zwischen den bundesweit geltenden Basismaßnahmen und den zusätzlichen Maßnahmen, die die Bundesländer je nach Entwicklung der Corona-Lage treffen können.


Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Website Fragen und Antworten zum Infektionsschutzgesetz eingestellt. Zitate:


„Für den Zutritt zu Krankenhäusern und voll- und teilstationären Pflegeeinrichtungen sowie vergleichbaren Einrichtungen gilt ausnahmslos sowohl eine Testpflicht als auch eine Maskenpflicht. Das betrifft auch Beschäftigte in ambulanten Pflegediensten und bei Dienstleistern, die vergleichbare Leistungen erbringen, während ihrer Tätigkeit.

Beschäftigte müssen mindestens dreimal pro Kalenderwoche einen Testnachweis vorlegen.


Außerdem werden voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen verpflichtet, Beauftragte zu benennen, die sich um die Organisation und die Verfahren im Zusammenhang mit dem Impfen, dem Testen, dem Hygienemanagement und der Arzneimitteltherapie (antivirale Medikamente) kümmern. Dafür erhalten sie im Zeitraum vom 1. Oktober bis 30. April 2023 in Abhängigkeit von der Größe der Einrichtung bis zu 1000 Euro pro Monat. Diese Sonderleistung ist von den Pflegeeinrichtungen an die Person(en), die für diese Aufgaben benannt wurde(n), auszuzahlen. Zudem erhalten die Einrichtungen einen befristeten monatlichen Förderbetrag zur Umsetzung dieser Aufgaben in Höhe von 250 Euro ausbezahlt.


In der ambulanten Pflege dürfen ebenfalls nur Menschen tätig sein, die eine FFP2-Maske tragen und getestet sind.


Ausnahmen von der Testnachweispflicht sind vorgesehen für Personen, die in den jeweiligen Einrichtungen oder von den jeweiligen Dienstleistern behandelt, betreut oder gepflegt werden.


Ausnahmen von der Maskenpflicht sind vorgesehen, wenn die Behandlung dem Tragen einer Maske entgegensteht, sowie für in den jeweiligen Einrichtungen behandelte oder gepflegte Personen in den für ihren persönlichen Aufenthalt bestimmten Räumlichkeiten; ferner für Kinder unter 6 Jahren, für Personen, die aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können sowie gehörlose und schwerhörige Menschen. Für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 6 und 14 Jahren ist statt einer FFP2-Maske eine medizinische Maske möglich“.


Weitergehende Ausführungsregelungen werden gem. § 35 Absatz 3 Infektionsschutzgesetz von den jeweiligen Landesregierungen durch Rechtsverordnungen getroffen.


Dies betrifft insbesondere:


  1. hygienische Mindestanforderungen an Bau, Ausstattung und Betrieb der Einrichtungen,
  2. die erforderliche personelle Ausstattung mit hygienebeauftragten Pflegefachkräften oder Hygienefachkräften,
  3. Aufgaben und Anforderungen an Fort- und Weiterbildung der in der Einrichtung erforderlichen hygienebeauftragten Pflegefachkräfte oder Hygienefachkräfte,
  4.  die erforderliche Qualifikation und Schulung des Personals hinsichtlich der Infektionsprävention,
  5. die Information des Personals über Maßnahmen, die zur Verhütung und Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten erforderlich sind.


Der Paritätische Gesamtverband hat unter der Überschrift: „Bundestag beschließt neue Rechtsgrundlagen zur Pandemiebewältigung - BAGFW übt Kritik an fehlenden Unterstützungsleistungen für soziale Einrichtungen“ eine ausführliche
Fachinformation veröffentlicht.

Teilen

Share by: