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Corona-Vereinbarung von Bund und Ländern

Redaktion • Nov. 19, 2021

Bund und Länder haben gestern in einer Videoschaltkonferenz verschärfte Regelungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie beschlossen. Eine Impflicht für die Pflege wird gefordert, ist aber im Infektionsschutzgesetz,dem der Bundesrat heute zugestimmt hat, nicht enthalten. Im Saarland gelten schon ab morgen verschärfte Regeln, in Rheinland-Pfalz ab Mittwoch.


Die Vereinbarungen von Bund und Ländern vom 18.04.2021


Für alle Bürgerinnen und Bürger gilt grundsätzlich eine Maskenpflicht überall dort, wo Menschen auf engem Raum zusammenkommen. Es wird weiterhin der pandemischen Situation angemessene Abstands- und Zugangsregeln sowie Hygienekonzepte geben. Die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen ist an vielen Stellen nötig, um die Ausbreitung des Virus zu verhindern.


Regelungen für Alten- und Pflegeheime


Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeheimen, Wohnheime von Menschen mit Behinderungen und anderen vulnerablen Gruppen bedürfen eines besonderen Schutzes. Deshalb müssen alle Besucherinnen und Besucher sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter täglich eine negative Testbescheinigung vorlegen. Das gilt auch für Geimpfte.


Zum Schutz von vulnerablen Gruppen wird für die MitarbeiterInnen von Pflegeeinrichtungen und -dienste, Einrichtungen der Eingliederungshilfe und Krankenhäuser eine Impflicht gefordert.


Neben der schnellen Umsetzung der verbesserten Rahmenbedingungen und der Entlohnung der Pflegekräfte wird ein neuer Pflegebonus in dem Beschluss gefordert.


Regelungen am Arbeitsplatz


Bundesweit dürfen nur genesene, geimpfte oder getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen (3G-Regelung). Die Einhaltung dieser 3G-Regelung soll vom Arbeitgeber täglich kontrolliert und dokumentiert werden. Dazu müssen alle Arbeitgeber auch über entsprechende Auskunftsrechte gegenüber den Arbeitnehmern verfügen. Die Arbeitgeber bieten weiterhin zudem mindestens zweimal pro Woche eine kostenlose Testmöglichkeit an. Dort wo keine betrieblichen Gründe entgegenstehen, soll die Arbeit vom häuslichen Arbeitsplatz (Homeoffice) ermöglicht werden.


3G-Regel im Personenverkehr


Im Öffentlichen Personennahverkehr und den Zügen des Regional- und Fernverkehrs wird zusätzlich zur geltenden Maskenpflicht die 3G-Regel eingeführt werden. Sofern Fahrgäste nicht geimpft oder genesen sind, müssen sie bei der Nutzung eines Verkehrsmittels einen Nachweis über einen negativen Corona-Schnelltest mit sich führen. Bei Fahrtantritt darf die Testabnahme nicht länger als 24 Stunden zurückliegen.


2G-Regelungen bei Veranstaltungen und in Restaurants


Ist der Schwellenwert der Hospitalisierungsrate von 3 überschritten, können Länder besondere Maßnahmen ergreifen um die Infektionsdynamik zu brechen. So kann der Zugang zu Freizeitveranstaltungen und -einrichtungen, Kulturveranstaltungen und -einrichtungen, Sportveranstaltungen und -ausübungen, gastronomischen Einrichtungen und übrigen Veranstaltungen - in Innenräumen -, sowie grundsätzlich zu körpernahen Dienstleistungen und Beherbergungen auf Geimpfte und Genesene (2G-Regelung) beschränkt werden. Die Intensität der Umsetzung berücksichtigt das regionale Infektionsgeschehen. Die Einhaltung der Zugangsregelungen wird konsequent und noch intensiver als bisher kontrolliert.


Auch bei geimpften und genesenen Personen können zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen werden, wenn die Hospitalisierungsrate den Wert von 6 überschreitet. Trotz 2G kann dann ein negatives Testergebnis verlangt werden (2G plus). Dies wird vor allem an Orten erfolgen, an denen das Infektionsrisiko aufgrund der Anzahl der Personen und der schwierigeren Einhaltung von Hygienemaßnahmen besonders hoch ist, insbesondere in Diskotheken, Clubs und Bars. Für Personen, die nicht geimpft werden können und für Personen, für die keine allgemeine Impfempfehlung vorliegt, sind Ausnahmen von 2G und 2Gplus möglich, um eine Teilhabe zu ermöglichen. Liegt der Wert der Hospitalisierungsrate über 9, werden die jeweiligen Länder die weitergehenden Möglichkeiten des Infektionsschutzgesetzes konsequent nutzen.


Weitere Informationen auf der Seite der Bundesregierung | Coronavirus in Deutschland (Link)


Beschluss Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 18. November 2021 (PDF)


Regelungen in Rheinland-Pfalz und dem Saarland


In Rheinland-Pfalz und dem Saarland gaben die jeweiligen Landesregierungen Erklärungen zu den Vereinbarungen ab.


In Rheinland-Pfalz wird voraussichtlich zum Dienstag, 23.11.2021 eine geänderte Fassung der Landesverordnung zur Verhinderung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 in Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe nach den §§ 4 und 5 des Landesgesetzes über Wohnformen und Teilhabe sowie in ähnlichen Einrichtungen in Kraft treten. Die Einrichtungen wurden Vorab über die geplanten wichtigsten Änderungen informiert.


Im Saarland gelten schon ab morgen verschärfte Regeln: „G-Regel Innen und 3G-Regel Außen“


In beiden Bundesländern stehen die Pflegegesellschaften mit den Landesregierungen in Kontakt um weitere Einzelheiten und Umsetzungsprobleme zu besprechen.


Aktuelle Erklärungen Rheinland-Pfalz (Link)


Aktuelle Erklärung Saarland (Link)


Begriffsklärung


2G: Zutritt haben nur Personen, die nachweisen können, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind.


2G-Plus: Zutritt haben nur Personen, die nachweisen können, dass sie vollständig geimpft oder genesen sind und einen negativen Corona-Schnelltest (maximal 24 Stunden alt) oder -PCR-Test (maximal 48 Stunden alt) vorlegen.


3G: Zutritt haben alle Personen, die nachweisen können, dass sie vollständig geimpft, genesen oder getestet sind.


Hospitalisierungsrate: Dem Robert-Koch-Institut (RKI) gemeldete Krankenhausaufnahmen von Corona-Patienten pro 100.000 Einwohner in einem Sieben-Tage-Zeitraum.

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